Jakob Winter und Fritz Waidhaus (Waidhuß) schwören, dass sie die Kanzleiordnung Kurfürst Philipps von der Pfalz für die Oberpfalz einhalten. Dies geschieht in Gegenwart des pfalzgräflichen Hofmeisters Swicker von Sickingen, des Kanzlers Doktor Jakob Kühorn (Kuehorn) und der Kanzleischreiber Heinrich Grüninger und Johannes Kulmann. Die Kanzleiordnung regelt Folgendes: 1. Ein Landschreiber soll Kurfürst Philipp von der Pfalz treu und huld sein, ihn vor Schaden warnen, treu werben, alles, was er in dessen Angelegenheiten erfährt, als Geheimnisse behalten und verschweigen, all das tun, was ein frommer, redlicher Knecht seinem Herrn schuldig ist und den nachfolgenden Artikeln nachkommen. 2. Die Schreiber sollen im Sommer um 7 und im Winter um 8 Uhr vormittags in der Kanzlei sein, bis man gegen neun oder 10 Uhr zur Mahlzeit (zw dem ymbs geeet) geht. Nachmittags sollen sie von 12 oder 1 Uhr bis 4 oder 5 Uhr, wenn man zur Nachtmahlzeit (nacht ymbs) geht, dort sein. 3. In dieser Zeit sollen sie fleißig schreiben und keiner ohne Wissen und Willen des Viztums oder des obersten pfalzgräflichen Sekräters fernbleiben, was auch keinem ohne redliche Ursache erlaubt werden soll, oder außerhalb der Stadt Amberg sein ohne Wissen des Vitzums und redlichem Grund. 4. Andere derzeitige Schreiber sollen unter der Aufsicht des Sekretärs Jakob Winter stehen und ihm gehorsam sein. Dieser soll nach seinem Vermögen auch schreiben und helfen und besonders darauf achten, dass alle Lehensbriefe oder Briefe, die unter dem Hofgerichtssiegel, dem Lehensekretsiegel oder des Viztumssiegel ausgehen, nach ihrer Art registriert werden: Lehen in das Lehensbuch; Verträge, Entscheide oder Urteile in ein gesondertes Buch; die pfalzgräflichen Erbgerechtigkeiten in ein eigenes Buch, das "Perpetuum" genannt werden soll. Jedes Buch soll ein alphabetisches Register enthalten, um mit der [Seiten-]Zahl die darinstehenden Dinge schnell zu finden. 5. Man soll das Registriergut (solich registrator) nicht Überhand nehmen lassen, stattdessen soll Jakob in weniger geschäftigten Zeiten dafür sorgen, dass man fleißig registriert und collationiert, damit er weiß, dass es dem Original oder Konzept gleich stehe und er Rede und Antwort geben kann. Dabei soll er mithelfen. 6. Die Schreiber sollen darauf achten, dass sie, wenn ihnen der Viztum etwas zu schreiben befeihelt, richtig schreiben und nichts ausgehen lassen, bevor es nicht collationiert ist. Wenn einer eine 'Widerwärtigkeit' (widerwertigkeit) bemerkt, soll er das melden. 7. Wenn einem etwas auffällt, soll die Sache nicht ausgehen, es sei denn es wäre durch den Viztum gehört. Brief und Konzept sollen dann an ihre Orte gelegt werden, dass man sie bei Bedarf findet. 8. Keiner soll von Verschreibungen, Missiven oder aus den Registern für sich selbst eine Abschrift machen oder eine solche anderen geben oder sie sehen lassen, ohne besonderes Wissen des Viztums. Er soll kein Register aus der Kanzlei in sein Haus tragen. Wenn einer etwas hätte, das dem Pfalzgrafen zusteht oder besser in der Kanzlei zu Amberg aufbewahrt weiß, soll er das mit Wissen der anderen Schreiber dorthin tun. 9. Alle Schreiber sollen besondere Aufmerksamkeit auf die Lehen des Pfalzgrafen legen, dass dies allein durch den Viztum geschieht und nichts Geliehenes und kein Lehenbrief ausgeht, bevor nicht das besiegelte Revers gegeben und gebührend gelobt und geschworen wurde. Wenn einer von Irrungen in der Verleihung weiß, soll er das dem Viztum melden, damit es nicht verliehen werde und den Pfalzgrafen keine Schuld trifft. 10. Kein Schreiber der Kanzlei soll anderen Herrn, Grafen, Edlen, Städten oder anderen verbunden sein oder von diesen Dienstgeld empfangen ohne Wissen und Erlaubnis des Pfalzgrafen. Sollte dies jetzt der Fall sein, ist es dem Pfalzgrafen anzuzeigen, um es zu behalten oder aufzusagen. [...] 11. Damit die Briefe, Register, Missive oder anderes in der Kanzlei verwahrt bleiben, soll zukünftig niemand in die Kanzleistube, wo die Schreiber schreiben, gehen oder ihr Aufenthalt gestattet werden außer dem Viztum und die Schreiber. Eine Ausnahme gilt, wenn der Viztum aus offenkundiger Ursache ein oder zwei Räte bedarf. 12. In zusammenhängenden Sachen des Pfalzgrafen sollen sie fleißig darauf achten, dass jede Angelegenheit (hanndell) mit Zugehör beieinander bleibe, so dass man sie bei Bedarf findet. Wenn man etwas davon braucht, soll man das Genommene, sobald es wiederkommt, zu der Angelegenheit tun, und das in dieser Handlung geschehene dazu tun, dass man die ganze Angelegenheit beieinander finde. Darauf sollen besonders der Viztum und in seiner Abwesenheit Jakob achten.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...