Klage wegen Mißachtung eines kaiserlichen Geleitbriefes. Die Beklagten sollen Johann Hensch in Winden (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) gewaltsam festgenommen, ihn zunächst nach Düren und dann nach Lendersdorf (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) gebracht haben, wo ihm zu „Schmach und Schanden die Sturmglocken über ime angeschlagen“ wurde. In Hambach wurde er anschließend acht Wochen in einem Turm gefangengehalten und darauf nach Jülich gebracht, wo er drei Wochen in einen Stock geschlossen wurde. Schließlich wurde er nach Hambach und dann nach Düren „zu gleychem Spott und Schanden“ zurückgebracht, wo ihm eröffnet wurde, sein Leib und Gut sei dem Herzog von Jülich verfallen, der aber bereit sei, ihm den „Leyb ledig zu geben“, wenn er Bürgen stelle. Die Beklagten bestreiten, in erster Instanz vor das RKG gezogen werden zu können, da sie nicht reichsunmittelbar, sondern dem Herzog von Jülich unterworfen seien. Hensch bestreitet dies mit dem Verweis darauf, daß sie im Namen des Herzogs gehandelt hätten, und daraus folge „nam qui per alium facit, pro se videtur facere“. Hensch war 1532 wegen „malefitz hendell“ in Jülich vor Gericht gestellt worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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