Bäumer, Rudolf; Pfarrer (Bestand)
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3.36
Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 07. Nachlässe
1930 - 1956
Der Nachlass von Rudolf Bäumer wurde 2019 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld verzeichnet. Er umfasst 11 Verzeichnungseinheiten und erstreckt sich über den Zeitraum von 1930 bis 1956. Rudolf Georg Christian Wilhelm Bäumer (17.11.1912-10.04.1993) war 1947 bis 1958 als Pfarrer in Ibbenbüren, 1958 bis 1963 als Leiter des Ev. Mädchenwerkes in Westfalen und 1963 bis 1979 als Pfarrer in Espelkamp tätig. In Espelkamp war er auch Leiter des Ludwig-Steil-Hofes für Aussiedler und langjähriger Leiter des evangelisch-kirchlichen Blaukreuz-Werkes für Suchtgefährdete.In den fünfziger und sechziger Jahren engagierte er sich zunehmend in dem Streit um Rudolf Bultmanns Forderung nach einer Entmythologisierung des Neuen Testaments. Im Zentrum dieser Forderung Bultmanns standen die Frage nach der Auferstehung Jesu sowie die Christologie. Bäumer wurde 1966 neben Peter Beyerhaus, Paul Deitenbeck, Gerhard Bergmann, Walter Künneth und Wilhelm Busch Mitbegründer der Bekenntnisbewegung "Kein anderes Evangelium". 1967 verfasste er zusammen mit Prof. Dr. Walter Künneth die "Düsseldorfer Erklärung" zur Christologie und wirkte auch bei der Berliner Ökumene-Erklärung 1974 mit. Gemeinsam mit Künneth gründete er am 31. März 1969 den Theologischen Konvent der Konferenz Bekennender Gemeinschaften in den evangelischen Kirchen Deutschlands, der sich kritisch mit Ideologien der Gegenwart beschäftigt. 1973 war Bäumer Mitgründer und anschließend erster Vorsitzender des Gemeindetags unter dem Wort.Der Nachlass besteht v.a. aus der von Bäumer angelegten Sammlung (Rundschreiben, Flugblätter, Zeitungsausschnitte, Druckschriften) zu kirchenpolitischen Auseinandersetzungen in der Nazizeit.Wertvoll sind Dokumente, die seine führende Rolle in der Deutschen Christlichen Studentenvereinigung Münster 1933 bis 1935 und seine Tätigkeit als Leiter des Theologiestudentenamtes der Westfälischen Bekenntnissynode 1936 bis 1939 widerspiegeln. Leider sind im Nachlass fast keine Quellen vorhanden, mit Ausnahme eines handschriftlichen Referats (LkA EKvW 3.36 Nr. 9), die seine Auseinandersetzung mit der Bultmanns Entmythologisierungstheorie dokumentieren.Die Abgabe des Nachlasses erfolgte durch seine Witwe am 21.September 2019.Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.36 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.36 Nr. ..."Bielefeld, im November 2019Anna WarkentinQuellen und Literatur (Auswahl):Personalakten: LkA EKvW 1 neu Nr. 131 und LkA EKvW 13.24 Nr. 282Jung, Friedhelm: Die Entstehung der Bekenntnisbewegung "Kein anderes Evangelium". - In: Die evangelikale Bewegung in Württemberg und Westfalen: Anfänge und Wirkungen / hrsg. von Sigfried Hermle und Jürgen Kampmann. - Bielefeld: Luther-Verlag, 2012. - S. 63-73https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_B%C3%A4umer_(Theologe) (Stand: 28.11.2019)
Form und Inhalt: Der Nachlass von Rudolf Bäumer wurde 2019 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld verzeichnet. Er umfasst 11 Verzeichnungseinheiten und erstreckt sich über den Zeitraum von 1930 bis 1956. Der Nachlass liegt als Depositum im Landeskirchlichen Archiv unter der Bestandsnummer 3.36.
Rudolf Georg Christian Wilhelm Bäumer (17.11.1912-10.04.1993) war 1947 bis 1958 als Pfarrer in Ibbenbüren, 1958 bis 1963 als Leiter des Ev. Mädchenwerkes in Westfalen und 1963 bis 1979 als Pfarrer in Espelkamp tätig. In Espelkamp war er auch Leiter des Ludwig-Steil-Hofes für Aussiedler und langjähriger Leiter des evangelisch-kirchlichen Blaukreuz-Werkes für Suchtgefährdete.
In den fünfziger und sechziger Jahren engagierte er sich zunehmend in dem Streit um Rudolf Bultmanns Forderung nach einer Entmythologisierung des Neuen Testaments. Im Zentrum dieser Forderung Bultmanns standen die Frage nach der Auferstehung Jesu sowie die Christologie. Bäumer wurde 1966 neben Peter Beyerhaus, Paul Deitenbeck, Gerhard Bergmann, Walter Künneth und Wilhelm Busch Mitbegründer der Bekenntnisbewegung "Kein anderes Evangelium". 1967 verfasste er zusammen mit Prof. Dr. Walter Künneth die "Düsseldorfer Erklärung" zur Christologie und wirkte auch bei der Berliner Ökumene-Erklärung 1974 mit. Gemeinsam mit Künneth gründete er am 31. März 1969 den Theologischen Konvent der Konferenz Bekennender Gemeinschaften in den evangelischen Kirchen Deutschlands, der sich kritisch mit Ideologien der Gegenwart beschäftigt. 1973 war Bäumer Mitgründer und anschließend erster Vorsitzender des Gemeindetags unter dem Wort.
Der Nachlass besteht v.a. aus der von Bäumer angelegten Sammlung (Rundschreiben, Flugblätter, Zeitungsausschnitte, Druckschriften) zu kirchenpolitischen Auseinandersetzungen in der Nazizeit.
Wertvoll sind Dokumente, die seine führende Rolle in der Deutschen Christlichen Studentenvereinigung Münster 1933 bis 1935 und seine Tätigkeit als Leiter des Theologiestudentenamtes der Westfälischen Bekenntnissynode 1936 bis 1939 widerspiegeln. Leider sind im Nachlass fast keine Quellen vorhanden, mit Ausnahme eines handschriftlichen Referats (LkA EKvW 3.36 Nr. 9), die seine Auseinandersetzung mit der Bultmanns Entmythologisierungstheorie dokumentieren.
Die Abgabe des Nachlasses erfolgte durch seine Witwe am 21.September 2019.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke ”Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter ”Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.36 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.36 Nr. ..."
Bielefeld, im November 2019
Anna Warkentin
Quellen und Literatur (Auswahl):
Personalakten: LkA EKvW 1 neu Nr. 131 und LkA EKvW 13.24 Nr. 282
Jung, Friedhelm: Die Entstehung der Bekenntnisbewegung "Kein anderes Evangelium". - In: Die evangelikale Bewegung in Württemberg und Westfalen: Anfänge und Wirkungen / hrsg. von Sigfried Hermle und Jürgen Kampmann. - Bielefeld: Luther-Verlag, 2012. - S. 63-73
https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_B%C3%A4umer_(Theologe) (Stand: 28.11.2019)
Form und Inhalt: Der Nachlass von Rudolf Bäumer wurde 2019 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld verzeichnet. Er umfasst 11 Verzeichnungseinheiten und erstreckt sich über den Zeitraum von 1930 bis 1956. Der Nachlass liegt als Depositum im Landeskirchlichen Archiv unter der Bestandsnummer 3.36.
Rudolf Georg Christian Wilhelm Bäumer (17.11.1912-10.04.1993) war 1947 bis 1958 als Pfarrer in Ibbenbüren, 1958 bis 1963 als Leiter des Ev. Mädchenwerkes in Westfalen und 1963 bis 1979 als Pfarrer in Espelkamp tätig. In Espelkamp war er auch Leiter des Ludwig-Steil-Hofes für Aussiedler und langjähriger Leiter des evangelisch-kirchlichen Blaukreuz-Werkes für Suchtgefährdete.
In den fünfziger und sechziger Jahren engagierte er sich zunehmend in dem Streit um Rudolf Bultmanns Forderung nach einer Entmythologisierung des Neuen Testaments. Im Zentrum dieser Forderung Bultmanns standen die Frage nach der Auferstehung Jesu sowie die Christologie. Bäumer wurde 1966 neben Peter Beyerhaus, Paul Deitenbeck, Gerhard Bergmann, Walter Künneth und Wilhelm Busch Mitbegründer der Bekenntnisbewegung "Kein anderes Evangelium". 1967 verfasste er zusammen mit Prof. Dr. Walter Künneth die "Düsseldorfer Erklärung" zur Christologie und wirkte auch bei der Berliner Ökumene-Erklärung 1974 mit. Gemeinsam mit Künneth gründete er am 31. März 1969 den Theologischen Konvent der Konferenz Bekennender Gemeinschaften in den evangelischen Kirchen Deutschlands, der sich kritisch mit Ideologien der Gegenwart beschäftigt. 1973 war Bäumer Mitgründer und anschließend erster Vorsitzender des Gemeindetags unter dem Wort.
Der Nachlass besteht v.a. aus der von Bäumer angelegten Sammlung (Rundschreiben, Flugblätter, Zeitungsausschnitte, Druckschriften) zu kirchenpolitischen Auseinandersetzungen in der Nazizeit.
Wertvoll sind Dokumente, die seine führende Rolle in der Deutschen Christlichen Studentenvereinigung Münster 1933 bis 1935 und seine Tätigkeit als Leiter des Theologiestudentenamtes der Westfälischen Bekenntnissynode 1936 bis 1939 widerspiegeln. Leider sind im Nachlass fast keine Quellen vorhanden, mit Ausnahme eines handschriftlichen Referats (LkA EKvW 3.36 Nr. 9), die seine Auseinandersetzung mit der Bultmanns Entmythologisierungstheorie dokumentieren.
Die Abgabe des Nachlasses erfolgte durch seine Witwe am 21.September 2019.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke ”Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter ”Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.36 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.36 Nr. ..."
Bielefeld, im November 2019
Anna Warkentin
Quellen und Literatur (Auswahl):
Personalakten: LkA EKvW 1 neu Nr. 131 und LkA EKvW 13.24 Nr. 282
Jung, Friedhelm: Die Entstehung der Bekenntnisbewegung "Kein anderes Evangelium". - In: Die evangelikale Bewegung in Württemberg und Westfalen: Anfänge und Wirkungen / hrsg. von Sigfried Hermle und Jürgen Kampmann. - Bielefeld: Luther-Verlag, 2012. - S. 63-73
https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_B%C3%A4umer_(Theologe) (Stand: 28.11.2019)
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ