Hermann Boos von Waldeck, pfälzischer Hofmeister, bekundet, dass Kurfürst Philipp von der Pfalz und "der edel juncker" Gangolf von Hohengeroldseck wegen ihrer Gebrechen einen Rechtsaustrag vor dem ehemaligen Hofmeister Jakob von Fleckenstein, nunmehr Unterlandvogt im Elsass, als Hofrichter und anderen Räten gehabt hatten, wobei zum Teil Urteile ergangen, andere Artikel noch strittig geblieben waren. Der Aussteller hat die Parteien zum heutigen Tag erneut geladen, wobei Doktor Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen im Tal und Hans von Sickingen, Ritter, als Anwälte des Pfalzgrafen anwesend waren, Herr Gangolf dagegen persönlich erschienen ist. Es folgt die Vollmacht der Anwälte, deren Inserierung zu den Akten Gangolf begehrt hat. Gangolf klagt über die Einnahme seines Viertels an den väterlichen Erbgütern vor vier oder fünf Jahren durch den Pfalzgrafen, namentlich der Dörfer Niederbronn, Uttenhofen, "Brünsperg", Gumprechtshofen und "Riet", des Waldes und der Matten zu Reichshofen (Richßhofen) sowie einer Jahrgülte zu Offweiler (Offwyler). Hierzu fordert er gütlichen oder rechtlichen Austrag. Weiter klagt er über die gewaltsame Verdrängung aus Hochfelden durch Graf Heinrich von [Zweibrücken-]Bitsch vor fünf oder sechs Jahren, und fordert Wiedereinsetzung sowie Schadensersatz. Es folgen umfangreiche Reden, Gegenreden und weitere Klageartikel der Parteien, wobei weiter u. a. erwähnt werden: die strittige Frage, ob die Güter mit unrechtlicher und gewaltsamer Tat oder durch Graf Heinrich mit gutem Glauben und rechtmässig an Pfalz gekommen sind, die Pfändung der Güter der von Geroldseck jenseits des Rheins, im Wasgau und im Elsass durch Graf Heinrich als Erbe derer von Ochsenstein wegen einer unbezahlten Gülte von 130 Gulden, die inserierte und von Gangolfs Vater (+) besiegelte Gültverschreibung der 130 Gulden an Georg von Ochsenstein, die inserierte Verschreibung des Verkaufs der in Beschlag genommenen Güter durch Graf Heinrich von Zweibrücken an Kurfürst Philipp um 2.400 Gulden, die Einordnung der Handlung als widerrechtliche Verdrängung (spolium), die Rechte des Gläubigers an der Inbesitznahme, ein vormals angebotener Rechtsaustrag des von Geroldseck vor dem Pfalzgrafen oder dem Bischof zu Straßburg, die Frage, ob ein Gläubiger ein Unterpfand annehmen darf, "so debitum nit liquidirt wer", der Widerstand der Untertanen gegenüber Graf Heinrich gegen die Inbesatznahme und dessen gewaltsames Vorgehen gegen sie, die Verhindung Gangolfs zu einem anberaumten Tag wegen eines Fiebers, die Rechtsqualität der Güter als Wittum, Vorkaufsrecht des Vorbesitzers, Prozessverlauf und Klageerhebung Gangolfs im Jahr 1490 wegen des durchgeführten Verkaufs an Pfalz, das Erscheinen Gangolfs ohne seinen vom Schwäbischen Bund hinzugeordneten Rechtsgelehrten (redner), die Bitte Gangolfs um rasche Abschließung des Prozesses und "ime nit alweg also am crutz hangen zu lassen dann ine beducht er wer lang gnug daran gehangt", die bisherige Verzögerung des Prozesses durch den Tod eines pfalzgräflichen Anwalts, die Beladung Kurfürst Philipps mit Geschäften des Königs [Maximilian] auf dem Reichstag zu Worms sowie die Anheimstellung der Sache vom Hofmeister an den Landvogt im Elsass mitsamt der Diskussion, ob die Angelegenheit bei diesem gebührlich aufgehoben ist, die Sendung von zwei Boten an Gangolf auf zwei Straßen, die ihn nicht vor der Herberge erreicht hätten sowie Aufschub und Fortführung des Prozesses. Der Schreiber unterbricht an dieser Stelle (fol. 318r) die Wiedergabe der Reden der Parteien, die weiter "zur sach nit vil gedient" hätten. Nach einigen Leerseiten folgen Nachreden (fol. 321r), u. a. zu vorherigen Tagen und zum Rechtsgang, Rechtsqualitäten der Güter bezüglich Lehenschaft, Erbe, Wittum, Zugeld, Schulden, zur Gefangennahme der widerspenstigen Untertanen in den Gütern durch Graf Heinrich, zur Lösung und Inbesitznahme der Güter, Erbrechten uvm. Hermann Boos von Waldeck eröffnet als Richter mit den beigesetzten Räten das Urteil, dass die in dem Vertrag beschriebenen Unterpfande, die Junker Georg von Geroldseck erbweise an Georg von Ochsenstein hinterlassen hat, dem Pfalzgrafen verbleiben sollen. Nach der Urteilseröffnung reklamiert Junker Gangolf mehrere Güter zu Schuttern und Reichshofen, die sein Vater und Junker Georg von Ochsenstein getauscht hätten. Da er keine förmliche Beibringung vornehmen möchten, wird das Ansinnen von den pfalzgräflichen Anwälten abgewiesen. Hermann Boos verkündet schließlich das Urteil, dass Kurfürst Philipp gegenüber den Ansprüchen Junker Gangolfs nicht schuldig ist und jede Partei ihre Kosten trägt. Junker Gangolf begehrt nach dem für ihn unerwarteten Urteil Bedenkzeit zum Widerspruch und eine Ausfertigung des Urteils. Hermann Boos von Waldeck kündigt sein eigenes Siegel an die Urkunde an.