Erzbischof Heinrich von Köln trägt dem Propst Johannes und dem Kollegium der Kanoniker des Stifts Meschede auf, den noch vorhandenen früheren Kanonissen bei ihrer Anwesenheit jeweils vier Mark Renten, wie sie um Meschede gängig sind, bei ihrer Abwesenheit aber drei Mark zu bezahlen, und zwar zu zwei Terminen, nämlich zu Michaelis und zu Walburgis. Auf diesen Betrag beläuft sich nämlich die Schätzung der Präbenden in diesem Stift zur Zeyder erzbischöflichen Verfügung. Aus dieser sollen sie betreffs ihrer Einkünfte keinen Nachteil erleiden, sondern so viel erhalten, wie sie zum Unterhalt (ut stipendia) bekommen, wenn sie sich in einen Stand begeben, der ihrer Regel entgegengesetzt ist. Siegelankündigung des Erzbischofs. Datum Köln (Colonie) 1310 Mai 20 (XIII° Kalendas Junii). Köln

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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