Die Vertreter von Ritterschaft und Städten der beiden Fürstentümer Jülich und Berg bekunden, sich zur Abwendung des von kurbrandenburgischem, staatischem und anderem ausländischen Kriegsvolk zugefügten Leids und zur Bewahrung ihrer von Wolfgang Wilhelm, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Grafen zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herrn zu Ravenstein, verletzten Privilegien und Rechte, zu deren Schutz und Verteidigung sie sich an den Kaiser gewandt hatten, die aber trotz entsprechender kaiserlicher Mandate und Reskripte noch nicht wiederhergestellt wurden, wie ihre Vorfahren in den Jahren 1451 und 1452 erneut zu einem Bündnis zusammengeschlossen zu haben, demgemäß 1) alle für einen einstehen, 2) jeder, der in dieser Sache in ihrem Sinne handelt, bestmöglich zu unterstützen und schadlos zu halten ist, 3) sie sich in allem, was die Rechtswahrung anbelangt, niemals auseinanderdividieren wollen, 4) auf künftigen Landtagen oder Verhandlungen ihrerseits keine Traktationen oder Einwilligungen erfolgen sollen, ehe nicht die den Privilegien und Rechten zuwiderlaufenden Beschwernisse abgeschafft sind und 5) jedwede Vereinbarung, die jetzt oder künftig gegen Bündnis und Privilegien gerichtet ist, ungültig, kraftlos und nichtig sein und nichts präjudizieren soll. Die Aussteller geloben an Eides Statt, diese vorgenannten Punkte fest zu achten und dagegen nichts wissentlich, heimlich oder öffentlich zu tun sowie auch die zu Zeiten Herzog Gerhards an Jülicher Seite getroffene Union von 1451 August 20 (deß freytags negst vnser lieben frawen tag assumptionis) [s. Jülich, Landstände, Urkunden Nr. 1], erneuert 1452 Oktober 1 (auff St. Remigii tag deß heiligen bischoffs) [s. Jülich, Landstände, Urkunden Nr. 2], einzuhalten, als ob sie wortwörtlich in dieser Urkunde inseriert wäre, und kündigen in Wahrheit dessen ihre eigenhändigen Unterschriften an. Geschehen zu Dußeldorff auff dem Landtag anno thausent sechshundert acht vnd zwantzig, in Septembri.