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Strafsache gegen Berndt Boetel wegen Viehtötung, Brandstiftung und Erpressung zum Feuertod verurteilt
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Enthält: Fehde des Berndt Boetel mit dem Domherr Berndt von Münster: Boetel wollte als Pächter (freier Mann) auf das Freistuhlgut Wissen im Kspl. Südkirchen, Oberbauerschaft ziehen. Er ließ sich das Gut von dem Vater seiner Braut Johan de Wisse übertragen und von dem Freigrafen Johan Smedes in Münster zu Greven zum Freischöffen machen. Auch ließ er sich von Johan Kerckering mit dem Gütchen Horstorp, das zu dem Wissen-Hof gehörte, belehnen. Der Domherr Berndt von Münster in Münster war Stuhlherr des Gutes. Er weigerte sich angeblich, Boetel als Pächter anzunehmen, wollte vielmehr das gut mit seinen Eigenhörigen besetzen. Infolgedessen kam es zu einer erbitterten Fehde zwischen ihm und Boetel, in dessen Verlauf Boetel 23 Ochsen seines Gegners auf dessen Weiden und Kämpen tötete. Im Jahre 1544, Montag nach vincula Petri (4.8.1544), einigten sich die Parteien in Bielefeld dahin, dass ein Schiedsgericht den Streit erledigen sollte; Boetel leistete einen Eid, dass er sich dem Schiedsspruch unterwerfen wollte. Als dieser jedoch zu seinem Nachteil ausfiel, nahm er die Fehde wieder auf. Er suchte seinen Gegner und den Bürgern von Münster möglichst Schaden zuzufügen, den münsterschen Bürgern deswegen, damit sie einen Druck auf seinen Gegener ausüben sollten. Er und seine Genossen töteten Vieh auf den Weiden, zündeten Häuser oder Scheunen an und erpressten Geld durch Fehde- und Drohbriefe; das geschah hauptsächlich in der Gegend von Ascheberg, Hiltrup, Rinkerode und Ottmarsbocholt. Freude daran hatte einzig Jakob von Münster, wohnhaft zu Bonck im Stift Paderborn, der gleichfalls mit dem Domherrn Berndt von Münster verfeindet war. Boetel, der sich "der große Jakob" nannte, hielt sich meistens im Amt Hombroch auf. Eine Zeitlang stand er in Diensten des Klaus von Mannesla, Drosten zu Moringen in Braunschweig; im Winter 1545/46 hat er im Kloster zum Amelingsborn gearbeitet. Seine Genossen waren 1. Engelbert Wickensack, ein Hoppener des Johan Spiegel zum Kalenberg; 2. Herman Freiveldt aus Ascheberg, später in Stadtodendorp wohnhaft, ein Feind des Franz von Ascheberg; 3. Lambert Wickensack, der ein "Wildfang" ist, aber meist in Amelsborn wohnt, er hat einen Bruder Johan W., der bei Schulte Steinhaus ist; 4. Herman Schürman oder Oithmers, der jetzt dem Kriege folgt und früher Eingehöriger des Erbmarschalls Gert Morrien war. 5. Hinrich Zilchenboem, früher in der Davert wohnend, jetzt im Dienste des Amtmanns in Nienober; 6. Henrich Wickensack +, 7. sein Vetter Henrich Bispinckhof, der ein Krüger in Schorffeldendorff war. Die Fehde- und Drohbriefe - eine Anzahl befindet sich bei den Akten - haben den Boetel mehrere Leute geschrieben, so der + "alte Pape" Herman von Roeringen in Stadtoldendorp und ein Strufer in Gudenwerde in Braunschweig. Der Bote Sander aus Herford hat die Briefe überbracht und dem Boetel das erpreßte Geld, das seine Genossen ihm schickten, gebracht. Helfershelfer des Boetel waren Herman Steinkamp, der zwischen Hamm und Amecke wohnt,und dessen Sohn Dirik, ein Hoetfilter in Bomwerder, und der Stadtschreiber Hans Schmidt in Bomwerder. Als Geschädigte werden genannt Thies Schroeder in Ascheberg und aus Münster; Wilm Steinfordt, Tonius Tunneken, Goldschmied Berndt Brehues, Joist Droste, Johan Plonies, Erasmus Otterstedde, Berndt tor Steghe, Johan Berckenfeldt Am 22. und 23. August 1546 wird Boetel in Wickensen als Gefangener verhört und zwar in Gegenwart des dortigen Amtmanns Dirich Weidemeier und des Amtmannes von Wintzenborch, ferner des Hans Hering, des Lic. Welveldt und des Stadtsekretärs Franz Werne als Abgesandtend es Bischofs und der Stadt Münster Er wird dann nach Münster überführt und im Ludgeritor festgesetzt. Am Dienstag nach Cäcilia 1546 wird er hier vernommen in Gegenwart des Drosten Dirik von Merveld zu Wolbeck, Jürgen Nagell zu Sassenberg und Heidenreich Droste zu Horstmar, sowie des Dirik Kloit als beschöflicher Kommissarien, ferner des Henrich Travelman, Geoke Rodde und Johann Langerman als Kommissarien des Rats. Er gesteht fast alles ein. Es folgen noch mehrere Verhöre, bei denen er dem Boten Sander aus Herford, der in Sassenberg gefangen gehalten wird, und dem Berndt Zilchenboem, einem Schwager des Henrich Zilchenboem, der in Horstmar in Haft ist, gegenübergestellt wird. 1547, Dienstag nach Civisionis apostolorum, wird Boetel noch besonders über sein Verhältnis zu Johan Kerckering, von dem er mit dem Gütchen Hortorp belehnt war, und über die Rolle, die Kerckering in der ganzen Sache gespielt hat, befragt. Dabei sind zugegen M. Berndt Kerckering, der Vetter, sowie Jost und Hinrich Kerckering, die Söhne des Johan. Berndt Mersman und Jost Mecheln stellen Fragen. Am 20. Juli 1547 wird Boetel vor Gericht gestellt. Lic. Mumme, Godeart von Schedelich zu Dülmen, Dietrich von Merfeld zu Wolbeck, Johan von der Recke zu Werne, Heidenreich Droste zu Horstmar und Jürgen Nagell zu Sassenberg klagen ihn namens des Bischofs an. Boetel wird zum Feuertod verurteilt. Zur Hinrichtung werden seine Verwandten in 7 Kirchspielen und in Wolfenbüttel eingeladen; einige erscheinen auch und hören sich den Handel an. Eine Schwester des B. war Frau Hesselman in Herten. Aktenstücke eines beigebundenen Paketes behandeln die zivilrechtliche Seite des Falles. Sie bestehen aus Briefen, Rechtsgutachten, Schriftsätzen und Urkunden, zumeist in Abschriften. 1. Vertrag zu Bielefeld 1544, Montag nach vincula Petri. Die nachbenannten Abgesandten aus Münster und Bürgermeister und Rat zu Bieldfeld sollen als Unterhändler und schiedsfreunde die Sache nach schriftlicher Erklärung der Parteien untersuchen und, falls ein Vergleich nicht gelingt, einen billigen Ausspruch tun, der bindend sein soll.Die münsterschen Abgeordneten wollen für Boetel freies Geleit und Begnadigung wegen seiner feundlichen Handlungen erwirken. Boetel soll Sicherheit leisten, dass er sich dem Ausspruch unterwerfen wird. Abgesandte des Bischofs waren Series von Boeck und Lic. Gerhard Welvelt, des Domkapitels die Domherren Dietrich von Meschede und Wilbrand Schage, des Rats Dr. jun. Engelbrecht von der Wyck und die Ratsherren Johann Warendorff und Herman Heirde, die den Stadtsekretär Franz Werne begleiteten. 2. Die Klageschrift Boetels Nach seiner Behauptung hat Johan de Wisse vor 140 Jahren den freien Hof Wisse und das Gut Horstarp redlich erworben und besessen. von ihm hat Kersinck de Wisse den Hof geerbt, dann hat Bernard de Wisse den Hof gehabt. Dieser hat aus 1. Ehe einen Sohn Johan, der noch lebt und mit Else, Tochter der Eheleute Henrich und Engele tho Langern, verheiratet ist. Johan und Else de Wisse haben eine tochter Else, die mit Boetel verlobt oder verhiratet ist. Dem Boetel ist der Hof übertragen. 3. Die Klagebeantwortung Nach der Behauptung des Domherrn von Münster hat er das Wissen-Gut von seinen Vorfahren geerbt; erhat davon Dienste und Pächte erhalten. Johan de Wisse, der Alte, ist kinderlos gestorben. Das Gut hat dann eine Zeit lang wüst gelegen. Dann ist es in gewähnlicher Weise an Kerstigen Bleckman aus dem Kirchspiel Bock in Pacht gegeben. Dieser hat den Namen Wisse angenommen. Sein Sohn Berndt hatte aus 1. Ehe einen Sohn Johann, aus 2. Ehe mit der Bürgerstochter Else tho Tuisinck aus Münster mehrere Kinder. Else tho Tuisinck sitzt seit 40 Jahren noch jetzt auf dem Hofe. Eine Einwilligung dazu, dass Johan de Wisse und Frau Else tho Langen den Hof inne hätten, ist niemals gegeben. Die Übertragung des Hofes auf Boetel ist von der Zustimmung des Stuhlherren abhängig gemacht. 4. Der Schiedsspruch, der anscheinend 1545 auf Lamberti verkündet ist. 5. Geleitbrief des Domkapitels und des Rats in Münster für Boetel vom 8.7.1544. Anlagen: A. der Klageschrift a) 1400 up Pincksten. Die Brüder Didrich und Johan Huge belehnen Johan de Wisse, den Besitzer des freien Hores Wisse im Kirchspiel Südkirchen, mit dem Gürchen Horstarp, das bei dem Hofe liegt und das ihr Vater nach einem verloren gegangenen Kaufbrief dem alten Wisse verkauft hat. Sie bestätigen die Belehnung auch gegenüber Hinrick von Münster. (Die Richtigkeit der Abschrift bezeugt Conradus Hartman Geismariensis, die Richtigkeit der ferneren Abschrift Notar Henrikus Fulhous. b) 1450, post festum Blasii episcopi. Dirick Huge belehnt Kerstigen des Wisse mit Horstorp. c) 1525, Donnerstag nach Martini. Johan Selter, Freigraf zu Wesentfort, nimmt am Freistuhl zu Langeren Else to Langeren, die freie Tochter der Eheleute Hinrick und Engele von Langeren, in die Freigrafschaft auf, damit sie mit ihrem Mann Johan de Wisse das Freigut Wisse besitzt. Dies geschieht mit Zustimmung des Domherrn Bernt von Münster und des Hinrick von Münster, Drosten zu Stromberg d) 1539, Donnerstag nach Judica. Vor dem Offizial überträgt Johan de wisse in Südkirchen seiner Tochter Else und deren Verlobten Berndt Bothell das Gut Wisse. e) 1436, ipsa die Fabioni et Sebastiani mart. (Januar 20). Herman von Monster udn Frau Heileke entlassen Elseke, Tochter des Kirstigen von Leon und der Gese Unstede, aus Eigenhörigkeit. Zeugen: Didrich, Kerkher to Zeltem, Freigraf Wilhelmus, Berndt Lipelt, Herman Hubbelkrage und Kerstin Koster. f) 1479, op sunte Thomas avent (Dez. 20) Berndt von Mervelde und Frau Aleke entlassen Elseke, Tochter der Gerike Bockman und des Godeke Gulpman, aus der Eigenhörigkeit. Zeugen: Rotger Morrien, Kerkher tho Nodkercken und Bernd Znobele, Vikar zu Dülmen. g) 1519, Am Tage Cuniberti (Nov. 12) Godert de Haene, Propst und Kelner zu Cappenberg, entlässt Else von Langern, Tochter der Eheleute Hinrick und Else von Langern im Kirchspiel WErne, Bauerschaft Langern, aus der Eigenhörigkeit. Das Kloster hat die Else von Langern eingewechselt von Johan Diepenbroick und Frau Anna. Zeugen: Gerdt Krakerugge, Herman Velmede, Klosterschreiben, Bertold Vritoff, Vogt und Herman von Langern. B. der Klagebeantwortung. a) 1541, Freitag nach cathedra Petri. Johan Seltr, Freigraf zu Wesentfordt, vernimmt auf Antrag des Domherrn Berndt van Münster am Freistuhl vor dem Dorf Ascheberg, in dem Plaetvote belegen, den Johan de Wisse als Zeugen. Der Zeuge ist durch die Freischöffen Johan Gelckeman und Jurien Smedt geladen. Fürsprecher und Anwalt des Antragstellers ist Berndt Melderick. Johan de Wisse, 64 Jahre alt, gibt Auskunft über die Belehnung des Boetel durch Johan Kerckerinck tor Borch mit dem Gute Horstorp und bestätigt das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Rechtsverhältnisse des Wissen-Gutes. Auf Rechtsweisung des Frohns Herman Wischman muss der Zeuge seine Aussage beschwören. Zeugen: Peter Dabbelt, Steven in den Kerckentais, Freischöffen. Abschriften beglaubigen die Notare Johan Sutoris und Franz Schade. b) 1501, Donnerstag in den Scende nach Gereonis et Victoris. Freigraf Johan Selter bekundet, dass vor ihm am Freistuhl zu Horstorp in der Oberbauerschaft zu Südkirchen der münsterische Bürger Johan tho Tusinck und seine Frau Stine dem Bernd de Wisse ihre Tochter Stine gegeben haben, die jetzt in die Freigrafschaft aufgenommen wird. Sie hat jetzt dieselbe Rechtsstellung, wie die in der Freigrafschaft geborenen Leute. Das geschieht mit Willen des Johan von Münster. Zeugen: Die Freischöffen Arndt de Wisse und Lubbert Dabbelt, ferner Hinrikus Rodolphi, Johan und Herman to Tusinck. c) 1539, Dienstag in den pinxteren. Eingabe des Berndt Boestell an den Bischof Franz. d) 1539, Sonnabend nach corporis Christi. Schreiben Boetels an Berndt von Münster. e) wie zu d) Eingabe Boetels an Johan von Büren, Droste zu Werne f) 1539, am Tage Viti Schreiben Boetels an Berndt von Münster g) 1539, Montag nach assumptionis Mariae. Eingabe des Boetel an das Domkapitel. Er droht Feindschaft an. Geschrieben im Dorf Wenden bei Göttingen. h) 1538, Dienstag nach Mariä Himmelfahrt. Lehnsbrief des Johan Kerckerinck thor Borch für Boetel.
Archivale
Verweis: Vgl. Nr. 165, 172, 228
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.