Hanns von Eglofstein der Jung, Ritter, Landrichter zu Awrbach, gibt Gerichtsbrief an dem Streit zwischen Hanns Kramer als Kläger und Sebolt Köler als Beklagter, Ersterer klagt, dass Köler schuldig sei, von ihm die Lehen zu empfangen, welche dieser früher von Hanns von Seckendorff empfangen habe und beweist dies durch Gerichtsbrief. Nachdem Sebolt Koler aussagte, dass er nicht gewußt, dass er die Lehen von dem Kramer empfangen müsse, wird Urteil dahin erlassen, daß dies bis zum nächsten Gerichtstag geschehen müsse und dass der Beklagte nach dem Seckendorff davon Mitteilung machen müsse, damit dieser ihn aus der Lehenpflicht entlehen.