Berufung gegen die Immission des Johann von Inden in den vierten Teil des Unterpfands einer Schuldforderung von 1150 Rtlr., für die der Appellant haften sollte. Das Urteil der 2. Instanz, das die Appellation als desert erklärte, erkannte außerdem eine Vollmacht der Appellaten an. Vor dem RKG verweist der Appellant darauf, daß die Vormünder der Gegenpartei anfangs ohne eine Vollmacht an der 1. Instanz für die Immission in das gesamte Unterpfand tätig wurden. Während sich 1650 nur Johann Mockel und Werner von Inden als Vormünder vor Gericht einsetzten, vertrat seit 1655 unter deren Ausschluß Emund Lechenich als Prokurator und als Vormund die Kinder von Lic. Adolf von Inden an der 1. Instanz für die Immission in den vierten Teil des Unterpfands. Der Appellant sieht darin eine unzulässige Änderung des Verfahrens. Da die umstrittenen Obligationen nicht auf den Namen des Appellanten ausgestellt sind, verlangt er die Vorlage der Originale und erklärt einen von 1624 stammenden Auszug aus dem Schöffenbuch und die Kopie einer Schuldverschreibung des Obrist-Leutnants Arnold Werner von Wymar zu Kirchberg, des Vaters des Appellanten, von 1629 als unzureichend. Die Appellaten wenden ein, daß wegen des jül. Appellationsprivilegs die Höhe des Streitwerts nicht ausreichend sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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