Kurfürst Johann Georg II. von Sachsen urkundet, dass der Oberhof- und Feldtrompeter Hans Arnold im Namen sämtlicher Trompeter und Heerespauker im Kurfürstentum Sachsen ein Originalpatent vom 10. Juli 1650 vorgelegt hat, welches die Privilegien bestätigt, die Trompeter- und Heerespaukergesellschaft auf dem Reichstag zu Regensburg am 24. Oktober 1630 von Kaiser Ferdinand II. erhalten hat. Als Reichsvikar sei er am 4. Juni 1658 um Erneuerung und Bestätigung der Privilegien gebeten worden. Er gibt dieser Bitte statt und bestätigt die Privilegien, darunter die Regelung, dass es Komödianten, Gauklern, Türmern, Pfeifern und Spielleuten verboten ist, bei Hochzeiten, Taufen, Jahrmärkten und Kirchweihfesten Trompete zu spielen oder die Posaune in der Art einer Trompete zu blasen. Wer dagegen verstoße, habe 100 Gulden zu zahlen, wovon je die Hälfte der kurfürstlichen Rentkammer und der Kasse der Hof- und Feldtrompeter zufalle.