Zum Zusammenhang vgl. RKG 5791 (V 211/ 448). Die Appellation richtet sich gegen einen Revisionsentscheid, dem zufolge der Appellat in dem Recht zum Holzhauen und zur Absetzung des bisherigen, sowie Einsetzung eines neuen Buschhüters bestätigt wurde. Der Appellant beschwert sich, daß von den Räten das Verfahren gegen Altenbiesen mit anderen, insbesondere einem gegen Johann Weitz und einem gegen Notar Frommen verknüpft worden sei und daß er auf übelwillige Angaben insbesondere von Weitz 9 Wochen bei Wasser und Brot in der Festung Jülich festgehalten worden war. Er erhebt Attentatsvorwurf wegen nach eingelegter Appellation gehauenen und abtransportierten Holzes. Der Appellant hatte dem Johann Weitz (Schöffe in Puffendorf), der in dem strittigen Wald Holz geschlagen und abtransportiert hatte, 1 Pferd erschossen und 4 Pferde sowie Wagen und Holz arrestiert. Dagegen hatte Weitz geklagt und für seinen Schaden Immission in Puffendorfsche Ländereien erwirkt. Er bestreitet jeden Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Altenbiesen und fordert daher Aufhebung der RKG-Inhibition bezüglich des Waldes. Der Appellat erklärt, der Wald samt seiner Meinung nach damit verbundener Waldgrafschaft sei ihm rechtmäßig und längst rechtskräftig zugesprochen worden, so daß die Appellation aus diesem Grunde ebenso unzulässig sei wie dadurch, daß sie gegen ein Possessionsurteil gerichtet sei. Der Stand des vorinstanzlichen Verfahrens wird ausführlich aus seiner Sicht dargelegt. Am 13. Dezember 1697 wurden die Einwände gegen die RKG-Appellation und Ulteriores compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora abgelehnt. Darauf erhob die jül.-berg. Regierung unter Bezug auf das Appellationsprivileg Einwände gegen das Verfahren. 1703 Klagen über erneutes Holzhauen trotz Attentatsmandates.