Die herrschaftliche Bestimmung wegen Aufhebung des Stammgeldes von 6 Kreuzern vom Gulden bei dem Verkauf von Waldungen als Holz, Laub, Gras etc. und die Entschädigung der dabei beteiligten Diener für ihren Anteil aus der fürstlichen Kasse sowie das abgewiesene Gesuch verschiedener Holzgeld-Restanten aus Beimbach um Erlass des Sechsergeldes (Stammgeldes) von dem im Jahr 1847/48 erkauften Holz aus den herrschaftlichen Waldungen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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