Burgfrieden für das Schloss Riedern Graf Jorge zu Wertheim, Eberhard von Riedern, Ritter, Hanns, Endres und Jorge, Cuntz, Peter und Heinrich von Riedern, alle Brüder, Philips von Riedern, Capars sel. Sohn, schließen für sich und ihre Erben einen Burgfrieden für das Schloß zu Riedern. Nun folgt die Burgfriedensgrenze wie in XIII, 177 ("Der Burgfrieden soll gelten ..." bis "wieder an die Erffe u. zum Breitenauer Steg"), nur mit der am Rand vermerkten Abweichung (Steig). Weiter folgen die 3 Bestimmungen bis "bedienen", dann weiter: Die beiden Parteien wollen unter sich einen Baumeister aufstellen für den Zeitraum von 2 Jahren. Dieser soll das enhaltgelt (Geld für die in die Burg Aufgenommenen) einnehmen und es nach Rat und Wissen der Parteien verbauen. Nach Ablauf der 2 Jahre sollen die Parteien einen andern Baumeister wählen mit der gleichen Verpflichtung. Er hat auch von seinem Vorgänger in Gegenwart der Ganerben Rechenschaft zu nehmen, die Ganerben müssen jeweils zu dieser Rechenschaft erscheinen, Vertretung duch Freunde ist nicht gestattet. Das Baumeisteramt muß übernehmen, wer von den Ganerben gewählt wird. (Es folgen nun Bestimmungen für den Baumeister gegenüber von Adeligen, die in der Burg Schutz suchen. 2 große und ein kleines, ausgebranntes Loch in der Urkunde zerstören den Text. Erwähnt ist der Herr von Mainz und sein Burggraf zu Miltenberg.) Wer den Schutz der Burg genießt, muß den Burgfrieden beschwören. Für Aufnahme in die Burg soll stellen ein Fürst ... (Loch!) Armbrust und 4 Reisige in Rüstung, ein Graf oder ein Freiherr 20 fl., 2 Armbrüste und 2 gewappnete Reisige, ein Edelmann 10 fl., 1 Armbrust und 1 gewappneten Reisigen. Nur wer das hier Festgesetzte entrichtet hat, kann, nachdem die oben geschilderten Rechtsgebote erlassen sind (diese Bestimmungen sind oben durch die Löcher in Wegfall gekommen), in die Burg aufgenommen werden. Weiter die Bestimmungen auf XIII, 177 von "Entsteht im Schlosse" bis "ausgerufen werden" mit den Änderungen am Rand. Werden Ganerben in Krieg verwickelt, ohne ihn durch Vergleich oder Rechtsspruch abwenden zu können, so muß jeder Ganerbe für die ganze Dauer des Krieges einen gewappneten Knecht mit 1 Armbrust zur Burghut stellen. Das Schloß soll Türmer, Wächter und Torwarte erhalten, die jeder Ganerbe auf ihr Ziel entsprechend seines Anteils am Schloß bezahlen soll. Ist ein Ganerbe darin säumig, so soll er solange vom Schloß ausgeschlossen sein, bis er zahlt. Die Erben der Ganerben sollen nicht zur Burg zugelassen werden, ehe sie den Burgfrieden in die Hände des jeweiligen Baumeisters geschworen haben. Will einer im Schloß einreiten, so kann er 2 Nächte in die Stallung bei des andern einstellen, aber nicht länger, vorausgesetzt, daß der andere den Stall mit seinem Vieh nicht bestellt hat. Ist die Stallung nicht bestellt, aber mit "generden" verschlossen, so kann der Einreitende das Schloß aufschlagen, er muß aber dem Torwärter einen Tornosen für das Schloß geben, der ihn dann dem Inhaber des Schloßes gibt. Will einer der Ganerben jemand ins Schloß aufnehmen, so muß er es den andern mitteilen, will ein anderer auch einen aufnehmen, so hat der den Vorzug, der zuerst gemeldet hat. Bei Verpfändung und Verkauf behalten sie sich gegenseitig den Vortritt vor.