Bischof Georg zu Bamberg, Schenk zu Limpurg, Landgraf Johann zu Leuchtenberg, Schenk Georg zu Limpurg (Sohn Schenk Albrechts) und Schweiker zu Gundelfingen schlichten den Streit zwischen den Vormündern des Schenken Wilhelm zu Limpurg und seiner Brüder, Söhnen des verstorbenen Schenk Christoph, bisherigen Reichslehensinhabers und Schenk Friedrich (von Limpurg-Speckfeld) darüber, ob die Reichslehen, insbesondere das Erbschenamt auf den älteren Sohn Schenk Christophs und dessen Nachkommen in absteigender Linie erblich fallen oder jeweils auf den ältesten des ganzen Geschlechts, also nach dem Tode Schenk Christophs auf Schenk Friedrich von der Limpurg-Speckfelder Linie übergeben sollen, zu Gunsten des letzteren. Er soll auch alle Ritter- und Schildlehen des ganzen Geschlechts verleihen, die man nicht zu "verhandlohnen" pflegt, und die Nutzung des Erbschenkenamts allein einnehmen und haben. Die heimgefallenen Schildlehen fallen an beide Teile zugleich und bei Verkauf derselben gebührten jeder Linie die Hälfte des Kaufgeldes und soll die Nutzung der heimgefallenen Lehen beiden Linien gemeinsam sein. Zinslehen, die man verhandlohnt und Schenk Christoph verleih, bleiben der Gaildorfer Linie; dasselbe gilt für solche der Speckfelder Linie. Auch künftige neue Ritterlehen fallen an den ältesten des ganzen Geschlechts, Bauernlehen an den ältesten der Linie. Die jüngsten Lehenbriefe des Erbschenkenamts und der Reichslehen sollen dan Lehensadministrator geliefert werden, von den andern Abschriften, dasgleiche das Lehenbuch und die Briefe betr. die Schildlehen. Über die kaiserliche Verleihung des Blutbanns gibt der Älteste jeweils ein Vidimus seinem Vetter auf der anderen Linie zur Mitteilung an die Amtleute. Der Originalbrief über die Lehenempfängnis ist der andern Linie bei Bedarf zu Übergeben. Der Vertrag soll dem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt werden.