Archive der Stadt Münster
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A.
Tektonik
Stadtarchiv Münster (Archivtektonik)
Die unter diesem Hauptpunkt aufgeführten Bestände betreffen die historische Stadt Münster im Alten Reich (bis 1802), in ihrer Rechtsnachfolge die preußische Stadt (1802 bis 1945) und die Unterlagen der heutigen Stadtverwaltung seit 1945 mit ihren privatrechtlichen Ausgründungen. An der Spitze der Stadt ist im Alten Reich schon seit dem Erlangen der Stadtrechte im 12. Jahrhundert ein Rat nachweisbar. Er bestand aus zwölf kollegialen Schöffen und den Ratsmannen. Der Rat war die Obrigkeit in der Stadt, die für Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit zuständig war. Seine Zusammensetzung war durch hohe personelle Kontinuität gekennzeichnet. Dafür sorgte u.a. auch das spezielle Wahlsystem. Es wurde nach der Restitution der freien Ratswahl durch Fürstbischof Franz v. Waldeck (17. Mai 1553) durch Rat und Gilden ausgehandelt und blieb bis 1661 gültig. Nach Aufhebung des Hochstifts Münster 1802 wurde die Ratswahl zunächst unter preußischer Herrschaft beibehalten, ab 1805 jedoch durch ein berufenes, ständiges Magistratskollegium ersetzt. An der Spitze der Stadt standen danach der Stadtdirektor, zwei Bürgermeister und ein Kämmerer. Unter napoleonischer Herrschaft wurde ab 1809 die französische Munizipalverfassung mit einem Maire und drei Beigeordneten an der Spitze eingeführt. Nach dem Wiener Kongress kam Münster im Jahre 1815 erneut unter die Herrschaft Preußens und das Stadtoberhaupt hieß wieder Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister (endgültig ab 1836 mit der Einführung der preußischen Städteordnung). Der Oberbürgermeister war Vorsitzender des Magistrats, dem noch Beigeordnete und Stadträte angehörten. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Oberbürgermeister durch die NSDAP eingesetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte die Militärregierung der Britischen Besatzungszone ihn ab und Major H. S. Jackson übernahm die Amtsgeschäfte, bis eine neue Stadtverwaltung etabliert wurde. 1946 wurde die Kommunalverfassung nach britischem Vorbild eingeführt. Danach gab es einen vom Volk gewählten „Rat der Stadt“, dessen Mitglieder man als „Stadtverordnete“ bezeichnet. Der Rat wählte anfangs aus seiner Mitte den Oberbürgermeister als Vorsitzenden und Repräsentanten der Stadt, welcher ehrenamtlich tätig war. Des Weiteren wählte der Rat ab 1946 ebenfalls einen hauptamtlichen Oberstadtdirektor als Leiter der Stadtverwaltung. 1997 wurde die Doppelspitze in der Stadtverwaltung aufgegeben. Seither gibt es nur noch den hauptamtlichen Oberbürgermeister. Dieser ist Vorsitzender des Rates, Leiter der Stadtverwaltung und Repräsentant der Stadt. Er wurde 1999 erstmals direkt vom Volk gewählt. Literatur: - Alwin Hanschmidt, Zwischen Stadtautonomie und fürstlicher Stadtherrschaft. In: Geschichte der Stadt Münster I, S. 249-299. - Gerd Dethlefs, Verfassung der Stadt Münster 1553-1661. In: Münster 800-1800. Münster 1984, S. 165-168. - Bruno Engler, Die Verwaltung der Stadt Münster von den letzten Zeiten der fürstbischöflichen bis zum Ausgang der französischen Herrschaft 1802 - 1813. Hildesheim 1905. - Hannes Lambacher, Von der Staatskuratel zur selbstständigen Aufgabenerfüllung. Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung von der napoleonischen Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs. In: Geschichte der Stadt Münster II, S. 619-662. - Annika Hartmann, Verwaltung vor Ort zwischen Konflikt und Kooperation. Die Stadtverwaltung Münster und der Nationalsozialismus (Villa ten Hompel Schriften 13). Berlin 2019. - Philipp Erdmann, Kommunales Krisenhandeln im Zweiten Weltkrieg und in der Nachkriegszeit. Die Stadtverwaltung Münster zwischen Nationalsozialismus und Demokratisierung (Villa ten Hompel Schriften 14). Berlin 2019.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ