Margarethe, Äbtissin des löblichen adeligen Gotteshauses Wald, beurkundet, dass sie zum Nutzen des Klosters dem Jakob [durchgestrichen und in Thomas geändert] Pottlandt von Liggeringen, dem ehrbaren und bescheidenen, und seinen Erben und Nachkommen, die dem Johann Franziskus von Bodman zu Möggingen, dem wohledelgeborenen gestrengen Junker, mit ihrem Leib zugetan und botmäßig sind, auf seine Bitte ihre eigenen in Liggeringen liegende Hofstatt und Hofreite samt einem Hanf- und Baumgarten und drei Jauchert Acker nach Landesgewohnheit und Lehensrecht geliehen hat dergestalt, dass er und seine männlichen Erben auf diese Hofstatt eine Behausung setzen und sie dann wie zuvor nutznießen, doch weder verkaufen, versetzen, vertauschen noch teilen dürfen. Sofern aber jetzt oder in der Vergangenheit einige Stücke entfremdet wurden, sollen diese vom Lehensträger gesucht und beigebracht werden. Als Zins und Gült muss er jährlich auf Martini 1 Pfund Pfennig nach Wald oder in des Klosters Hof nach Überlingen bezahlen. Wenn beim Tod der Lehensfrau oder des Lehensträgers das Lehen nicht wieder ordentlich nach Lehensrecht und Landesgewohnheit verlangt und durch einen Lehensrevers bekräftigt wird oder wenn der Lehensträger und seine Erben die obigen Bedingungen nicht erfüllen, haben sie, der Konvent und das Kloster das Recht, durch ihre Amtleute oder Diener das Lehen zu ihren Handen zu nehmen.