Konz Rieter von Niederwangen bekennt, daß Johannes [II. Blarer], Abt von Weingarten, dessen Leibeigener er ist, ihm das Gut zu Niederwangen genannt der Träyerinnen Gut (=Trägersgut) für 12 Jahre verliehen hat. Der Beliehene muß in dieser Zeit Frau und Kinder in die Leibeigenschaft des Klosters bringen. Das Gut muß er in gutem Zustand halten. Er darf es weder verkaufen noch verpfänden, auch nicht mit neuen Zinsen belasten. Dem Kloster und anderen muß er Zins und Dienst leisten wie bisher üblich. Bringt er Frau und Kind nicht in die Leibeigenschaft, muß er nach 12 Jahren das Gut verlassen, andernfalls ist es auch künftig sein und ihr Lehen nach des Gotteshaus Recht und Gewohnheit.