Hans Staimer aus Tübingen, daselbst wegen Schlaghändeln gef., jedoch auf Fürbitten hin freigel., schwört U. und gelobt eidlich, Studenten und Universitätsverwandte nicht zu beleidigen, sich nachts nicht unnötigerweise auf den Gassen aufzuhalten, sich in keiner Weise um die Studenten zu kümmern, einer etwaigen Verhandlung des geschehenen Vorfalls gewärtig zu sein, deren Entscheiddung zu achten und bis dahin sich und sein Gut nicht zu verändern. Als Unterpfand dieser Verschreibung setzt er 50 fl, für die mit Wissen und Zustimmung seiner anderen Geschwister seine Mutter Margaretha Staimer, Bürgerin zu Tübingen, bürgt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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