Hermann von Schweinsberg (Sweynsberg) und Ludwig Schenk (-ke) von Schweinsberg urteilen als erwählte Schiedsleute (ratlude) in den Streitsachen zw...
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Urk. 26, 1320
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1350-1374
1356 April 25
Ausf., dt., Perg., wegen Moders aufgeklebt. - Beide RundSg. anh. 1. Hermanns von Loewenstein-Schweinsberg, 2,6 cm, im Zinnenschnitt schrägrechts geteilter Schild, U.: + S' · HERMANNI · DE · SVENSBERG (Abb.: Schunder, Loewenstein, Sg. Tf. Nr. 10); 2. (neu befestigt) Ludwig Schenks, besch.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1356, feria secunda proxima post festum pasce.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann von Schweinsberg (Sweynsberg) und Ludwig Schenk (-ke) von Schweinsberg urteilen als erwählte Schiedsleute (ratlude) in den Streitsachen zwischen dem Kloster Haina einerseits, Ritter Gumpracht Vogt von Geismar (Geysmdr) und seinem Bruder Widekind andererseits bei ihrem Eid nach bestem Wissen: Die Brüder Gumpert und Widekind vermochten ihren Anspruch, in den Wäldern des Klosters nach ihrer Notdurft Brenn- und Bauholz zu schlagen, nicht zu beweisen, so daß sie kein Recht haben, gegen den Willen des Klosters Holz zu schlagen. Das Kloster ist weiterhin entgegen den nicht belegten Behauptungen der beiden Brüder berechtigt, auf seinem Eigen ungehindert Büsche und Sträucher zu hegen. Gegen die Beschuldigung, der Hainaer Mönch Eckehard von Buchhain (Buchain) habe den Leuten der Brüder auf des Reiches Straße das Ihre genommen, soll sich Eckehard, da die Beschuldigung an Leib und Ehre geht, nach dem Recht seines Ordens auf einem Tag im Hof zu Espe am Montag nach Walpurgis [Mai 2] in Gegenwart der Brüder rechtfertigen; beweist er seine Unschuld, so sind die Ansprüche Gumprachts und Widekinds, gleich ob sie erscheinen oder nicht, hinfällig und sie müssen dem Kloster die ihm genommenen 26 Malter Korn und Hafer Frankenberger Maßes und 1 Pfund Heller binnen Monatsfrist zurückgeben.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 632, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann von Schweinsberg (Sweynsberg) und Ludwig Schenk (-ke) von Schweinsberg urteilen als erwählte Schiedsleute (ratlude) in den Streitsachen zwischen dem Kloster Haina einerseits, Ritter Gumpracht Vogt von Geismar (Geysmdr) und seinem Bruder Widekind andererseits bei ihrem Eid nach bestem Wissen: Die Brüder Gumpert und Widekind vermochten ihren Anspruch, in den Wäldern des Klosters nach ihrer Notdurft Brenn- und Bauholz zu schlagen, nicht zu beweisen, so daß sie kein Recht haben, gegen den Willen des Klosters Holz zu schlagen. Das Kloster ist weiterhin entgegen den nicht belegten Behauptungen der beiden Brüder berechtigt, auf seinem Eigen ungehindert Büsche und Sträucher zu hegen. Gegen die Beschuldigung, der Hainaer Mönch Eckehard von Buchhain (Buchain) habe den Leuten der Brüder auf des Reiches Straße das Ihre genommen, soll sich Eckehard, da die Beschuldigung an Leib und Ehre geht, nach dem Recht seines Ordens auf einem Tag im Hof zu Espe am Montag nach Walpurgis [Mai 2] in Gegenwart der Brüder rechtfertigen; beweist er seine Unschuld, so sind die Ansprüche Gumprachts und Widekinds, gleich ob sie erscheinen oder nicht, hinfällig und sie müssen dem Kloster die ihm genommenen 26 Malter Korn und Hafer Frankenberger Maßes und 1 Pfund Heller binnen Monatsfrist zurückgeben.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 632, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ