Everwin, Graf von Bentheim (Benthem) und Steinfurt (Steynforde), auch als Vormund seines Vetters (vedder) Junker Arnd, Grafen von Bentheim und Steinfurt, Jost, Graf von Holstein (Holsten) und Schaumburg (Schouwenborch), Herr zu Genien (Gemmen), Graf Arnd von Bentheim und Steinfurt, Herr zu Wevelinghoven (Wevelinchoven), Gerd Morrien, Erbmarschall, die Brüder Dietrich und Gottfried Ketteier, Johann von Merveldt (Mervelt), Sander Droste, Gerd von der Recke zu Heessen (Heissen), Hermann von Velen (Veilen), die Brüder Johann, Goswin und Arnd von Raesfeld (Raisfelde), Jost Korff, Jaspar Schmising (Smysinck), Adrian de Wenth, Bertram von Nesselrode (Esselraide), Gerd von Galen, Heinrich von Münster, Johann von Münster zu Botzlar (Boesseler), Johann von Büren (Buren), Rotger Ketteier, Johann von Lembeck (Lembecke) d.Ä. und dj., Johann Schenking (Schenckinck), Johann von Asbeck (Asbecke), Rotger von Diepenbrock (Deipenbroick) zu Buldern (Bulderen), Johann von Beesten (Besten), Hermann von Billerbeck (Bilrebecke), Bernd von Ermen, Dietrich von Langen (Langhen) zu Rheine (Reyne), Ludwig von Langen, Dietrich von der Recke zu Senden, Johann Schmising d.Ä. und die Burgmannen zu Nieborg (Nyenborch), nämlich Gerd de Sasse, Johann von Billerbeck, die Brüder Arnd und Gerlich de Bever, Hermann von Keppel (Keppell), Simon von Geesteren (Geisteren), Gottfried von Heek (Heeck), Rudolf von Wüllen (Wullen), Eberhard von Hekeren, Friedrich von Bevern (Beveren), Mordien von der Recke johann Tork (Torck), Hermann von Langen und Gerd von Heven (Hewen) bekunden, einander dazu beistehen zu wollen, daß ihr jeweiliger Herr und Bischof zu Münster seine Gelöbnisse und Privilegien hält. Verstöße dagegen sollen vom Geschädigten vor den Domdekan und das Domkapitel gebracht werden, die den Bischof zur Abstellung und zur Einhaltung der Gelöbnisse und Privilegien innerhalb von vier - höchstens jedoch sechs - Wochen veranlassen sollen. Gelingt dies nicht, soll ein achtköpfiger Ausschuß der Edelleute, Ritter und Knechte, bestehend aus Graf Arnd von Steinfurt, dem Erbmarschall Gerd Morrien, Dietrich Ketteier, Sander Droste, Gerd von der Recke, Jost Korff, Johann d.J. von Lembeck und Goswin von Raesfeld, auf Verlangen des Geschädigten gemeinsam mit dem Domdekan und - kapitel sowie Bürgermeistern und Rat von Münster den Bischof zur Wiedergutmachung binnen einem Monat zu bringen suchen. Hilft auch dies nicht, wollen die Aussteller auf eigene Kosten nach dem Ermessen des Ausschusses gemeinsam des Geschädigten Haus, Hof, Leib und Gut schützen, bis der Landesherr Wiedergutmachung leistet. Ferner wollen die Aussteller auf die Erneuerung des von ihren Vorfahren mit dem Domkapitel und den Stiftsstädten geschlossenen Landesvertrags (overkumpst dusses landes) hinwirken. Unter den Ausstellern nach Datum der vorliegenden Übereinkunft entstehende Zwistigkeiten sollen vom Ausschuß verglichen oder entschieden werden (Beschreibung des dabei zu beachtenden Verfahrens). Zur Ahndung von Verstößen gegen eine solche Entscheidung sollen alle Aussteller helfen. Kann ein Mitglied des Ausschusses an einer Zusammenkunft nicht teilnehmen, soll er dies den übrigen Mitgliedern so rechtzeitig mitteilen, daß diese einen anderen Vertragspartner als Ersatzmann bestimmen können. Will der Beklagte sich nicht der Rechtssprechung des Ausschusses stellen, sollen die übrigen Aussteller dem Kläger zur Erlangung seines Rechts helfen. Einer Ladung des Ausschusses zum Schutz gegenwärtiger Einigung dürfen sich die Aussteller bei Strafe von 10 rheinischen Goldgulden nicht entziehen, es sei denn in Fällen echter Not. Fällt jemand vom vorliegenden Bündnis ab, soll er sich gerichtlich dafür verantworten (synen stanth stan). Bei Streitigkeiten zwischen einem Ausländer und einem der Aussteller sollen, falls letzterer sich zu gerichtlicher Regelung nach Sitte und Gewohnheit des Landes bereiterklärt, die Aussteller diesem Hilfe leisten. Wenn Streit zwischen jemand, der nicht an gegenwärtiger Einigung teilhat, und einemder Aussteller, dem die übrigen zu helfen haben, entsteht, dann soll über die Beistandspflicht derjenigen, die Vasallen der Gegenpartei oder ihr irgendwie verpflichtet sind oder ihre Güter unter derselben liegen haben, der Ausschuß entscheiden. Streitigkeiten der Ausschußmitglieder untereinander oder eines Ausschußmitgliedes mit einem anderen Vertragsteilnehmer sollen durch den Ausschuß beigelegt werden; die betroffenen Ausschußmitglieder werden zuvor durch andere Vertragsteilnehmer ersetzt. Dieser Vertrag bleibt, auch wenn er von einem der als Aussteller Genannten nicht besiegelt wird, trotzdem in Kraft; er berührt nicht die Verpflichtungen gegen Papst, Kaiser und Reich sowie Huldigung und Eide gegenüber dem Landesherrn und dem Domkapitel. Siegelankündigung der Aussteller. up sunte Pauli conversionis daghe