Klage wegen unwahrer Beschuldigungen, u. a. Bezichtigung der Brandstiftung, derentwegen der Kläger 1574 in Brühl zwanzig Wochen, 1576 in Speyer im weißen Turm achtzehn Wochen und 1578 in Bergheim fünf Wochen gefangengehalten wurde, Klage auf Rückerstattung von Wertpapieren und Dokumenten, die während der Abwesenheit des Johann Faßbender aus seiner Wohnung in Brühl geschafft worden waren, und Erstattung dessen, was mittels dieser Papiere bei seinen Schuldnern an Kapital, Renten und Zinsen eingezogen worden war. Der Kläger wendet sich an das RKG, da er beim Erzbischof von Köln nichts erreichen konnte. Die Beklagten beschuldigen ihn, am 25. Juli 1575 den bei Köln vor der St. Severinspforte gelegenen und dem Stift St. Severin gehörenden Pannenkuchenhof in Brand gesteckt zu haben. Außerdem verweisen sie auf den Instanzenweg, den Faßbender einzuhalten habe: Dechant und Kapitel von St. Severin seien in erster Instanz vor dem Offizial in Köln zu verklagen, die Halfmänner vor dem Gericht zu Brühl, von wo aus an das Hauptgericht Bonn, dann an den Erzbischof von Köln und schließlich erst an das RKG appelliert werden könne.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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