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König Maximilian I. bestätigt der Stadt Schwäbisch Hall auf deren Ersuchen hin die von seinen Vorfahren am Reich erteilten Freiheiten von fremden Gerichten und spricht insbesondere dem Landgericht des Herzogtums Franken in Würzburg die Kompetenz für sämtliche Rechtsfälle Haller Bürger ab. Kläger gegen die Stadt Hall oder deren Güter werden an das Gericht des dortigen kaiserlichen Stadtschultheißen verwiesen, dem auf Antrag der Kläger fünf bis sieben Schöffen aus den nächstgelegenen Reichsstädten beigeordnet werden können. Dessen einhellig oder mehrheitlich gefällten Entscheide sollen inappellabel sein. Für die Rechtsfälle, insbesondere Vermögensstreitigkeiten Haller Bürger oder ihrer Hintersassen sind, je nach Wohnort oder Markungszugehörigkeit der strittigen Güter, genannter Stadtschultheiß oder die örtlichen Dorfgerichte zuständig. Urteile fremder Hof- und Landgerichte, namentlich des fränkischen, werden von vorneherein für nichtig erklärt. Allen Fürsten, Grafen, Freien, Rittern, Obrigkeiten, Richtern, Amtleuten, Bürgern, Untertanen etc. des Heiligen Reiches, ausdrücklich dem Landrichter und den Urteilssprechern des fränkischen Landgerichts, wird bei einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes geboten, die hiermit erneuerten Gerichtsprivilegien der Stadt Hall zu achten und nicht dagegen zu verstoßen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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