Nikolaus Weckenmann, Notar, Kandidat beider Rechte und derzeit Stadtschreiber der österreichischen Stadt Munderkingen im Bistum Konstanz der [Kirchen-]provinz Mainz, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass [zur Zeit der Regierung von Kaiser Ferdinand III. (voller Titel)] am 26. [Februar 1652] um acht Uhr morgens in der Tafelstube des Schlosses Rißtissen, wohin der Aussteller zusammen mit den beiden Zeugen Georg Weckenmann, Gerichtsammann zu Emerkingen, und Hans Flaisch, Bürger von Ehingen [an der Donau], berufen wurde, Johann Jakob Schenk von Stauffenberg auf Rißtissen, Wilflingen und Horn und Joseph Ernst Dermg, freiherrlich-stainischer Obervogt zu [Ortsname nicht mehr lesbar], erschienen sind. Der ebenfalls als Zeugen vorgesehene Christof Sprisler wurde aus seiner Dienstpflicht entlassen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg liess dem Notar und den beiden Zeugen durch den Obervogt Johann Jakob Dermg unter Auflegung von Gold und Silber mitteilen, dass er beabsichtige, von seinen Untertanen die Erbhuldigung und Eidesleistung entgegenzunehmen und den Notar beauftrage, diese Handlung festzuhalten und ein oder mehrere Notariatsinstrumente darüber auszustellen. Danach sprach Obervogt Johann Jakob Dermg zu der gesamten Gemeinde: Nach dem durch den Tod von Wilhelm Schenk von Stauffenberg, Herr auf Wilflingen, Rißtissen und Horn, Rat von Kaiser Ferdinand [III.], von Erzherzog Leopold [V. von Österreich] und Hauptmann der Stadt Konstanz, und die kürzlich erfolgte Erbteilung die Herrschaft Rißtissen mit allen ihren Untertanen, Zugehörungen und Gerechtigkeiten an Johann Jakob Schenk von Stauffenberg als Erbe zugeteilt und übergeben wurde, war er als neuer Besitzer entschlossen, die Erbhuldigung und Eidesleistung seiner Untertanen entgegenzunehmen. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg sagte den Untertanen dafür als Herr und Obrigkeit allen obrigkeitlichen Schutz und Schirm und die Gewährleistung ihrer Rechte zu. Im Namen der versammelten Untertanen antwortete der Schultheiß Bartholomeus Manne, dass sie zur Erbhuldigung und Eidesleistung bereit wären, wenn sie ihre hergebrachten Rechte und Gewohnheiten beibehalten könnten. Johann Jakob Schenk von Stauffenberg versprach den Untertanen, ihre hergebrachten Rechte und Gewohnheiten nicht einzuschränken, betonte aber, dass er auch seine Rechte und Gewohnheiten erhalten und nicht aufgeben wird. Den Untertanen wurde danach die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung durch Obervogt Johann Jakob Dermg vorgelesen. Die Untertanen schworen mit erhobenen Fingern auf Gott und die Heilligen, dass sie Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, den von ihm eingesetzten Vögten und Amtleuten als von Gott eingesetzter Obrigkeit gehorsam, dienstbereit, musterungspflichtig und steuerbar sein werden, seinen Gewinn und Nutzen zu fördern, ihn vor Schaden und Nachteil zu bewahren und keinen anderen Schutz- und Schirmherren anzunehmen und nicht flüchtig, aufrührerisch oder abtrünnig zu werden, sondern sich so zu verhalten, wie es frommen, ehrbaren, getreuen und gehorsamen Leuten gegenüber ihgrer natürlichen und rechtmäßigen Obrigkeit entspricht. Ohne Wissen und Zustimmung von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg, seinen Vögten oder Befehlshabern dürfen künftig keine Gerichte oder Gemeinden abgehalten werden. Auch alle anderen Handlungen, durch die Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit von Johann Jakob Schenk von Stauffenberg benachteiligt oder verletzt werden könnten, sind untersagt. Jeder Untertan ist verpflichtet, seine Renten, Gülten, Zinsen und andere Schuldigkeiten zu gebührender Zeit nach dem Gültrecht zu entrichten und seine Güter im Dorf und Feld in gutem Zustand zu erhalten. Ohne Wissen und Zustimmung von Jakob Schenk von Stauffenberg dürfen keine Güter im Dorf, im Wald oder auf dem Feld verkauft werden. Außerdem sollen d ie Untertanen alles tun, was ein Untertan seiner Obrigkeit zu tun schuldig und pflichtig ist. Die Untertanen, die zur Erbhuldigung und Eidesleistung bereit waren, wurden dazu aufgefordert. Daraufhin wurde von dem Schultheißen und allen namentlich aufgeführten Untertanen die wörtlich wiedergegebene Erbhuldigung und Eidesleistung abgelegt [die Namen weitgehend nicht mehr lesbar]. Die Untertanen erhoben dazu ihre drei Schwörfinger. Die Witwen legte ihre rechte Hand auf die linke Brust. Der Schmied Andreas Weiß, der in Rißtissen wohnhaft war, aber vorbrachte, dass er von seiner bisherigen Herrschaft [Name nicht mehr lesbar] noch nicht entlassen worden sei, erhielt zur Entlassung aus seiner bisherigen Herrschaft eine Frist von 14 Tagen.