Die Vormünder des Grafen Ulrich zu Württemberg, die Räte Johans von Westernach, Propst zu Stuttgart, Albrecht Thumb (Tum) von Neuburg, Ritter, Geori Kerb von Hohenstein, Konrad vom Stein von Klingenstein, Haushofmeister, Hans von Liebenstein und Hans von Kaltental der Ältere, Vogt zu Beilstein, urteilen in Streitigkeiten zwischen Hans von Wernau, vertreten durch seinen "erlaubten" Fürsprecher Schoup von Westerstetten, einerseits und Hans und Endris Schabenler von Plochingen, vertreten durch die Fürsprecher Wolf Schilling, Vogt zu Kirchheim, andererseits wegen des Wassers (zu Pfauhausen?). Hans von Wernau beansprucht für sich die Eigenschaft an dem Wasser und gesteht den Armen-Leuten zu Plochingen lediglich die Lehenschaft daran zu, während die Armen-Leute das Wasser als ihr Erbgut betrachten. Nach vorgebrachten Klagen lautet das Urteil dahingehend, dass diese Angelegenheit vor den Herrn von Württemberg bzw. die von ihm dazu gesetzten Räte gebracht werden soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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