Hintergrund des Verfahrens ist der Streit um ein Hofgut zu Leiffarth (Selfkantkr. Geilenkirchen-Heinsberg), das die Vorfahren der Appellanten seit über 100 Jahren gegen einen Jahrzins nutzten und das der Bruder des Appellaten, Hermann von Mirbach, vindiziert hatte. Die Appellanten bestreiten die Berechtigung dieser Forderung. Selbst wenn sie zu Recht bestünde, sei sie aber durch den langjährig bestehenden Rechtsstatus verjährt. Sie bestreiten die Berechtigung des Appellaten, nach dem Tode des Bruders das Verfahren wieder aufzunehmen und zu führen. Er habe nie eine Vollmacht seines angeblichen Konsorten (Johann von Linzenich) vorgelegt und sei selbst nie mit dem Lehen, zu dem das Gut gehöre, belehnt worden und daher, zumal als Geistlicher, zur Führung des Verfahrens nicht berechtigt. Der Appellat wie Interessent erheben Einwände gegen die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens als Appellation gegen ein inappellables Possessionsurteil.