Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet in Streitigkeiten zwischen Abt [Jakob] und Konvent zu Schönau einer- und der Gemeinde zu Viernheim (Wirnhauw) bei Ladenburg andererseits betreffend Dienst, Atzung, Viehtrieb und anderes den nachfolgenden Vertrag. Beide Parteien waren deshalb bereits vor dem pfalzgräflichen Hofrichter und den Räten sowie dem königlichen Kammergericht gewesen. Angesichts der Verbundenheit beider Seiten gegenüber dem Pfalzgrafen hat dieser die Sache seinen Räten zur gütlichen Anhörung übertragen, die Punkt für Punkt das Folgendes vereinbart haben: 1. Die Gemeinde gibt fortan jährlich zwei Mal dem Kloster Schönau für Frondienst und Atzung 34 Pfund Heller, nämlich 17 zu Pfingsten und 17 zu St. Bartholomäus [= 24.8.]. Im Säumnisfall kommen jeweils 10 Pfund Heller Strafbuße hinzu, die je hälftig an das Kloster und den Pfalzgrafen zu entrichten sind. 2. Für Gebote und Verbote der Herren von Schönau gilt das Urteil des Hofgerichts. 3. Bezüglich der Bede gilt die Einigung beider Parteien. 4. Die Forderung des Klosters nach drei Broten wurde fallen gelassen. 5. Anfallende Ackergülten von fremden Schweinen gehören hälftig dem Kloster und hälftig der Gemeinde. Von eigenen Schweinen geben die Viernheimer nichts. Für 100 Viernheimer Schweine dürfen 150 Schweine von Schönau hinzukommen, die von den Viernheimern mit getrieben werden soll. 6. Für Versammlungen und Geläut (lutes) gilt das Urteil darüber. [7.] Auf die Klage über 80 Gulden bei der Wahl eines Bischofs verzichten Abt und Konvent. [8.] Wegen strittiger Zahlungen wird vereinbart, dass, wenn fortan bei Rheinhochwasser den Schönauern ihre Wälder versperrt sind, sie bei "Schar" sechs Wägen Brennholz an offener Stelle aus den Viernheimer Wäldern holen sollen. Dann darf das Kloster auch seine Kühe beim Hof zu "Schar" für etwa ein bis drei Tage weiden lassen. Dies sollen sie den Viernheimern ankündigen. [8.] Wer fortan in Viernheim auf dem Sand (uff dem sand) etwas anbauen will, soll dem Kloster die vierte Garbe geben oder ein "simmern" Korn je Morgen mitsamt dem Zehnten. [9.] Für den Schönauer Schaftrieb gilt altes Herkommen. [10.] Bisherige Kosten, Schäden und Säumnisse sind hiermit aufgehoben und verglichen und die Streitigkeiten sind geschlichtet. [11.] Beide Seiten versprechen, diesen Bestimmungen nachzukommen. [12.] Die Viernheimer bitten den Junker Wilhelm von Neipperg, Burggraf zu Starkenburg und Oberamtmann, für sie zu siegeln.