Maria von Croy, Gräfin von Virneburg, Frau zu Kronenburg, Witwe, bekennt wegen des Vertrags, der zwischen dem (å) Kuno, Junggraf von Manderscheid, und Mechtild (Metze) von Virneburg, dessen Ehefrau, und ihr über ihre Ansprüche auf ihren hilichs vurwarden, die aus ihrer Ehe mit dem (å) Grafen Georg von Virneburg stammen, abgeschlossen wurde und worin sich Kuno und Mechthild verpflichtet haben, ihr 400 (Gold-) Gulden an jährlichen Gülten zu beweisen, wozu diese nicht fähig waren und sie auch mit diesen nichts zu tun haben wollte oder konnte, daß auf ihre Bitte ihre Verwandten, Graf Philipp von Virneburg und zu Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und dessen Ehefrau Walburga von Solms, die gen. Gülte übernommen haben und ihr dafür die Rente von 300 (goldenen) reaill übergeben, die als jährliche Gülten zu s'Hertogenbosch fallen. Maria von Croy erklärt, daß ihr ihre Verwandten aufgrund ihrer Bitte und ihres Bedarfs 1800 oberländische rheinische Gulden geleu<ha>o<he>wenn haben; diese hat sie mit 90 Gulden der gleichen Währung als Gülte auf ihr Lebtag zu versichern und ihren Verwandten jedes Jahr zu zahlen, bis ihr die 300 reaill zu s'Hertogenbosch bewiesen sind. Nach ihrem Tod sind ihre Erben verpflichtet, die 1800 Gulden zu bezahlen. Zur Absicherung des Anspruchs ihrer Verwandten auf die o.g. Summe und die 90 Gulden gestattet Maria von Croy diesen, daß sie, wenn sie die Summe und die Gülte nicht erhalten, die Hälfte der 300 reaill mit 200 oberländischen rheinischen Gulden auslösen und diese zusammen mit der Gülte behalten können. Erst wenn die Erben Marias von Croy die gen. 1800 Gulden entrichtet haben, fällt ihnen die Gülte zu, sofern diese nicht abgelöst ist. Die Ausstellerin bewilligt ihren o.g. Verwandten ferner, die 300 reaill nach ihrem Tod jederzeit mit 4000 oberländischen rheinischen (Gold-)Gulden abzulösen, ohne irgendeinen Einspruch seitens ihrer Erben befürchten zu müssen. An den 4000 Gulden werden die 1800 Gulden, die die Erben Marias von Croy geben sollen, zuvor abgezogen. Sofern ihre Erben die 1800 Gulden nach ihrem Tod nicht bezahlt und ihre Verwandten die Hälfte an den 300 reaill nicht abgelöst haben, dürfen diese die andere Hälfte an den 300 reaill mit 2000 rheinischen (Gold-)Gulden an sich bringen. Bleibt Maria von Croy die jedes Jahr fälligen 90 Gulden schuldig, erhält sie von ihren Verwandten keine Quittung. Ihre Erben bekommen die gen. 4000 Gulden, sofern die 300 reaill abgelöst wurden abzüglich der 1800 Gulden. Maria von Croy gelobt, alle Bedingungen der Urkunde einzuhalten und verzichtet auf jeglichen rechtlichen Einspruch (uyst zoich) und auf alle vryheiden. Sr.: Die Ausst. und (erbeten) Gottfried (Godert) von Horne, Wilhelm von Reifferscheid (Ryferscheit) und Johann von Hersel. Ausf. Perg. - 4 Sg. anh., besch. - Rv.