Hans Stutz zu Banzenweiler verkauft der Reichsstadt Schwäbisch Hall um drei Gulden, auch wegen ihm erwiesener Gunst und Wohltaten (liebnuß vnd guthaten) einen Schilling und ein Herbsthuhn jährlicher und ewiger Herrengülte aus seinen nach Anstößern näher beschriebenen Gütern in Banzenweiler. Der Verkäufer quittiert den Erhalt des Kaufpreises, verspricht auch namens seiner Erben stets pünktliche Abgabenentrichtung, sagt für alle künftigen Besitzwechsel ordnungsgemäße Aufgabe und Neupachtung "nach rechter herrengult geprauch, gewonhait vnd Recht" zu und räumt der Stadt für den Fall der Verletzung seiner Vertragspflichten Pfändungsrechte gegen seine Güter im Umfang des entstandenen Schadens ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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