Herzog Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf gibt Bürgermeister und Rat der Stadt Oldenburg das Recht, die ihnen verschuldeten Untertanen der benachbarten Junker, sobald sie in die Stadt kommen, zu arrestieren, wenn ihnen die Junker trotz zweimaliger Forderung nicht zu ihrem Recht verholfen haben. d. d. Schloß Gottorf 12 Januarii 1603.

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Landesarchiv Schleswig-Holstein
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