(1) V 919 (2)~Kläger: Henrich Vogel, Bürgermeister zu Salzuflen, und Konsorten, nämlich Johann Pott für sich und seine Schwester Agnes Pott, Witwe des Konrad Klingen, lipp. Landgogreve, Salzuflen, (Bekl. 1. Inst. Anna Storck, Kaspar Potts Ehefrau) (3)~Beklagter: Anna Edeler, Jürgen Stackelbeckers Ehefrau, Salzuflen, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Christoph Stauber 1614 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Pistorius 1615 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um das Erbe der Eheleute Johann Storck und Gisela Reneking. Die Appellatin war Witwe von deren Sohn Tönnies, mit dem sie einen Sohn, Georg, hatte, der im Gegensatz zu seinem Vater die Großeltern überlebt hatte. Nach dem Tode seiner Frau Gisela war Johann Storck eine 2. Ehe eingegangen, hatte aber nach Angaben der Appellanten diese 2. Frau nicht durch die Ehe "in seinen Besitz genommen", sondern für den Fall seines Todes deren Abfindung angeordnet und in einem Testament seinen einzigen Enkel Georg zu seinem Erben bestimmt sowie für den Fall, daß Georg vor seiner Verehelichung sterben sollte, Anna Storck, Frau bzw. Mutter der Appellanten, als Ersatzerbin benannt. Die Appellanten betonen, daß dieses Testament nach Johann Storcks Tod in Kraft getreten sei, indem mit Wissen und Zustimmung der Mutter Georgs Vormünder das Erbe übernommen hätten. Nachdem Georg dann noch unmündig und unverheiratet im Krug in Schötmar erstochen worden sei, sei die Substitutionsbestimmung in Kraft getreten und Georgs Vormünder hätten ihnen den Besitz eingeräumt. Die Vorinstanz hatte der Klage der Appellatin entsprochen, die die Hälfte von Johann Storcks Nachlaß mit der Begründung für sich beansprucht habe, daß nach Gewohnheitsrecht eheliche Gütergemeinschaft gelte, so daß bis zur Wiederheirat eines überlebenden Ehegatten dieser den Besitz allein habe. Vor einer Wiederheirat aber müsse er die Hälfte des Besitzes seinen Kindern aus der früheren Ehe abtreten. Entsprechend hätte Johann Storck vor seiner 2. Ehe die Hälfte seines Besitzes, da alle Söhne tot waren, an seinen Enkel geben müssen und nicht über den gesamten Besitz testieren können. Nach dem Tod ihres Sohnes sei sie dessen Intestaterbin geworden. Die Appellanten bestreiten, daß die Appellatin das Gewohnheitsrecht, auf das sie ihre Argumentation stütze, hinreichend bewiesen habe. Sie betonen, daß eine Erbteilung vor einer Wiederheirat nur notwendig sei, wenn die Kinder der früheren Ehe damit gänzlich abgefunden werden sollten, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, in dem die 2. Ehe Johann Storcks keinen Einfluß auf die Vermögensverhältnisse gehabt habe. Sie bestreiten der Appellatin Ansprüche als Intestaterbin ihres Sohnes, da sie diesem vor ihrer eigenen Wiederverheiratung keine Vormünder habe bestellen lassen und da sie, erklärtermaßen um die Kosten zu sparen, gegen den Mann, der ihren Sohn erstochen hatte, keine Kriminalklage erhoben habe, so daß dieser ungestraft geblieben sei. Mit beiden Unterlassungen habe sie die für eine Intestaterbfolge notwendige Sorgfaltspflicht ihrem Sohn gegenüber vermissen lassen. 1. September 1614 RKG-Rufen gegen die Appellatin. 4. Oktober 1621 RKG-Anweisung an die Appellatin, binnen 4 Monaten bestimmte in den Vorakten als Beweise erwähnte Statuten, Privilegien und Attestationen zu belegen. Am 12. April 1621 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz, auferlegte den Appellanten die Herausgabe des halben Erbes und verwies die Appellatin, falls sie Ansprüche auf die andere Hälfte zu haben glaube, an die zuständige Instanz. Am 13. November 1619 wurde durch Dr. Hirter, eine die Sachlage und Beweismittel würdigende Informatio juris eingereicht, deren Übergabe im Protokoll am Rand vermerkt ist und die mit einem Sonderzeichen quadranguliert wurde. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Marburg 1601 - 1614 ( 2. RKG 1614 - 1622 (1596 - 1621) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 7). Informatio juris (Bd. 1 Bl. 50 - 81). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 16,5 cm; Bd. 1: 3 cm, 95 Bl., lose; Q 1 - 6, 8, 9, 10b - 12, 2 Beil.; Bd. 2: 12 cm, 737 Bl., geb.; Q 7; Akten des Hofgerichtsverfahrens in Sachen Anna Edeler ./. Anna Storck, 1601 - 1614; Bd. 3: 1,5 cm, 80 Bl., geb.; Q 10a; als Acta priora bezeichnete, auf das Urteil vom 4. Oktober 1621 eingereichte Abschriften von Statuten u.ä.