Verfahrensrecht. Hintergrund des Verfahrens ist eine Beleidigungsklage, die Wilm Balthasar Bentheim, der Bruder des Appellaten, gegen den Appellanten und dessen Konsorten Dietrich Hadt und Gotthard Kannegießer vor Greve und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln eingeleitet hatte, wodurch er Angaben des Appellaten ein Urteil, das seine Gegner zur Zahlung von 300 Goldgulden verpflichtete, erwirkt hatte, wogegen diese „altem Brauch nach“ an die kölnischen Kommissare appelliert hätten, wo das Verfahren, soweit es nicht durch die lange Nichtbetreibung desert geworden sei, noch anhängig sei. Als der Appellat als Intestaterbe sowie als vom Bruder ausdrücklich zur Fortführung des Verfahrens Bevollmächtigter gegen von Mülheim und dessen Konsorten bei den Kommissaren eine Citatio ad reassumendum zur Fortführung des Verfahrens beantragte, hatte der Appellant dagegen vor den Ratsrichtern der Stadt Köln geklagt. Während diese der Klage entsprachen und dem Appellaten ewiges Schweigen in der Sache auferlegten, hatte die 2. Instanz die Klage ab- und Mülheim zur Fortführung des Verfahrens vor den Kommissaren angewiesen. Gegen dieses Urteil legte Mülheim Appellation beim RKG ein. Nachdem seine Klageschrift lange Zeit nicht einging, berief er sich schließlich allein auf die Acta priora zur Rechtfertigung seiner Position. Der Appellat legte dagegen eine Exceptionsschrift vor, in der er auf die Rechtmäßigkeit des Urteils und die Anhängigkeit des Verfahrens vor den Kommissaren verwies. Einem erneuten mündlichen Antrag auf Abweisung der Appellation von 1590 folgt im Protokoll abschließend ein Completum- Vermerk vom 3. Nov. 1612.