Edelherr Walram von Monschau (Montjoie) und seine Gemahlin Jutta empfangen vom Propst Otto, Dechant Garsilius und dem Kapitel B. M. zu Aachen 2/3 der Nona und des Schweintriftszehnten (deume panagii), des Waldes vor Compendium (Contzen) sowie 2/3 des Rottzehnten daselbst für einen Kanon von 40 Müdden Hafer, unbeschadet des Zehnten vom Konvent Reichenstein (Riqinstein) und vom Hof zu Walbure sowie vom Land am Wald, was sämtlich dem Stift unverkürzt verbleibt. Falls die Entrichtung des Kanons nicht innerhalb Monatsfrist erfolgt, hat der Stiftsdechant das Recht, den Schultheiß des Ausstellers zu Contzen zu exkommunizieren, bei weiterem Rückstand über eine zweiten Monat aber verfällt Letzterer selbst der Exkommunikation. Dat. in octavo b. Johannis ewangelite a. d. M. C. C. L. XIIII.