Papst Innozenz VIII. teilt dem Domdechanten in Osnabrück, dem Dechanten des Alten Doms in Münster sowie dem Propst von St. Mauritz außerhalb der Mauern von Münster mit, vor kurzem sei ihm vom Propst, der Priorin und dem Konvent des Klosters in Oelinghausen (Olinchusen) eine Bittschrift vorgelegt worden. Das Kloster läge in der Gegend von Westfalen (partium Westvalie), werde durch eine Priorin geleitet, gehöre dem Prämonstratenserorden an und zur Kölner Diözese. Außer der Priorin und dem Konvent gäbe es dort auch einen Propst. Das Kloster habe vorgetragen, Abt und Konvent des Klosters St. Heribert von Deutz (Tuicensis), angehörig dem Benediktinerorden und gelegen in derselben Diözese, hätten fälschlicher Weise behauptet, Oelinghausen schulde an Deutz einen jährlichen Zins von zehn Mark reinen Silbers. Aus diesem Grunde habe man das Kloster Oelinghausen vor Gericht vor einen gewissen Richter gezogen, der angeblich einen apostolischen Auftrag hatte, und forderte die Verurteilung von Oelinghausen. Der Richter habe das Kloster Oelinghausen verurteilt und dem Kloster Deutz die zehn Mark zugesprochen. Propst, Priorin und Konvent zu Oelinghausen hätten an den Apostolischen Stuhl appelliert, hätten aber, durch gewichtige Gründe verhindert (legitimo impedimento detenti), die Appellation nicht fristgerecht erlangen können. Die Bittschrift behaupte, daß die Einkünfte aus den Gütern, aus denen der Zins von zehn Mark zu zahlen wäre - auch wenn der Zins berechtigter Weise auferlegt wäre, nach Abzug der Unkosten nicht den Wert von jährlich 51 Gulden - nach allgemeiner Schätzung - überstiegen. Ein Zins von zehn Mark entspräche aber einem Wert von 100 Gulden. Die von Oelinghausen führten an, sie würden schwer geschädigt, wenn sie bzw. ihre Vorgänger mit dem Abt und dem Konvent zu Deutz einen solchen Vertrag abgeschlossen hätten, wo die Güter doch nur den halben Wert hätten. Sie bäten inständig, daß ihnen die Fristversäumnis, weil sie nämlich nicht innerhalb von vier Jahren die Rückversetzung in den alten Zustand erbeten hatten, und andere Bestimmungen des Vertrages nicht entgegen stehen sollen, daß der Prozeß für nichtig erklärt wird und wohlwollend für sie entschieden würde. Der Papst fordert nun die Adressaten auf, zusammen oder zwei bzw. einer von ihnen die von Deutz oder die in Betracht Kommenden zu laden und ihre Argumente anzuhören. Wenn sie es nach der Prüfung für berechtigt ansähen, sollten sie den Zins auf ein Drittel der jährlichen Einkünfte ermäßigen und bestimmen, daß das Kloster Oelinghausen zur Zahlung von mehr als einem Drittel der Einkünfte nicht verpflichtet sei und daß gegen das Kloster wegen Nichtzahlung der vollen Summe keine Kirchenstrafen verhängt würden. Andere Verordnungen wie zum Beispiel des Papstes Bonifaz VIII. sollen dem nicht entgegenstehen. Datum Rom bei St. Peter 1490 Mai 26 (septimo Kalendas Iunii), im 6. Jahre des Pontifikats des Papstes Innozenz VIII.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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