Johann Graf zu Wertheim gibt der Wertheimer Bürgerin Else Scheiden (Scheyden) Witwe, seine Mühle an der Tauber (Thuber) zu Wertheim mit Sägemühle, Walkmühle, Schleifmühle und Zubehör, als Ursätze und Fischweide, in Erbbestand. Die Beständerin hat im Einverständnis mit der Herrschaft 75 fl. zu Ursatz an die Mühle zu wenden; hiervon sind 50 fl. auf ihr Haus in der Eichelgasse (Eygelgassen) verschrieben, das einerseits an das Haus Kennekeimers, ihres verstorbenen Vaters, und hinten an das Heintz Junckers anstößt. (Weiter sind die Bedingungen dieselben wie in StAWt-G Rep. 5 Lade XI W Nr. 15 Transsumpt vom 26. Juli 1440); anders ist nur die Gerichtsklausel: Streitigkeiten zwischen Müller und gräflichen Untertanen werden vor dem für die betreffenden Untertanen zuständigen Gerichten ausgetragen. Hinzu kommt eine neue Bestimmung: Auf Wunsch der Kunden ist die eingebrachte Frucht und das ausgebrachte Mehl durch den geschworenen Messer zu messen. Ferner, daß die Mühle unteilbar ist.