Thones Tillmes, Witwer von Feicken Pilierst vertei
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1786 Mai 8, 1788 Februar 28, 1789 Februar 5
Regest: Thones Tillmes, Witwer von Feicken Pilierst verteilt seinen gesamten Besitz, bestehend aus den Höfen Wehnen und Rutten, unter seine Kinder, die noch unverheirateten Mattis, Martin und Maria sowie Encken,. Witwe von Peter Thones, samt ihren 5 Kindern, für die die Vormünder Liszts Voßen, Geret Arrets und Paal Thones handeln. Der Sohn iIartin Tillmes erhält das Wehnenerb, Haus, Hof, Scheune, Gemüse-und Baumgarten, ferner eine Ölmühle mit dem angebauten Schuppen, dem Ackerland, den Benden, dem Gehölz und allen. Gerätschaften, ausgenommen jedoch 2 Sesterband in der Sley, ungefähr 1 1/2 Morgen Ackerland am Tillmespesch, sowie die Hälfte von einem halben Morgen Bende, zu Greirath in den Molenbenden gelegen. Der Gesamtwert der Erbschaft beträgt 5400 Klevische Gulden. Die drei abstehenden Geschwister erhalten hiervon je 1350 Gulden, und zwar soll ein jeder von Kirmes 1787 an von 460 Gulden 3 ¼ prozentige Zinsen erhalten, bis die Beträge nach voraufgegangener halbjähriger Kündigung abgelegt werden. Rest von 950 Gulden soll von der übernächsten Kirmes an nach dem Tode des Vaters verzinst werden. Außerdem erhält jeder als Verzichtsgeld 15 Klevische Gulden. Wenn die noch urgetrauten Geschwister heiraten, sollen sie von dem Hofannehmer einen Schinken, einen Butterweck von 10 Pfund und einen Bauernkäse bekommen. Auch ist dieser verpflichten, die Hochzeitsgäste einen Tag lang zu bewirten. Solange die Geschwister noch unverheiratet sind, steht ihnen im Hofe eine Schlafkammer zu und bei Krankheiten das Anrecht auf kostenfreie Verpflegung während 6 Wochen. Den Vater verbleiben die von ihm ausgeliehenen Kapitalien, die Nutznießung des alten Gartens, eine Schlafkammer mit ihren Möbeln und freie Beköstigung. Ferner soll er erhalten alle Vierteljahre ein Kännchen Bier, jährlich 12 Ellen weißes Leinen, 4 Ellen Futtertuch, 4 Stein Flachs und 18 Reichstaler Taschengeld. Seine Kleider sollen durch den Hofannehmer instandgehalten und erneuert werden. Dieser muß auch das Holz zur Ausbesserung der Schlafkammer besorgen. Beim Tode des Vaters muß der Hofannehmer die Kosten des Begräbnisses tragen. Jedes Kind ist verpflichtet, ein Jahresgedächtnis halten zu lassen. Als dann gebühren ihnen zu gleichen Teilen die hinterlassenen Möbel und Kapitalien. Falls der Vater gezwunzen wird, eine Wohnung außerhalb des Hofes zu nehmen, muß ihm der Sohn Martin jährlich liefern: 1 1/2 Malter Korn, 1 Malter Weizen, 4 Faß Buchweizen, 75 Pfund Butter, 100 Pfund Schweinefleisch, 100 Eier, 6 Kannen Kraut, 1 Sack Äpfel, 12 Ellen weißes Leinen, 4 Ellen Futtertuch, täglich 1/2 Kanne Vollmilch und sooft gebuttert wird, eine Kanne Buttermilch. Daneben verbleibt ihm die Benutzung des alten Gartens, Feuer, Licht und von den Hausgeräten, was er benötigt. Den nebenliegenden Ruttenhof erhält die verwitwete Tochter Encken Tillmes, diese auch die vom Wehenerb ausgenommenen Parzellen, so daß er mit seinem bisherigen Ackerland etwa 15 Morgen groß ist. Einschließlich Benden und Gehölz beträgt der Wert des Hofes 1800 Klevische Gulden. Von dieser Summe muß die Tochter dem. Vater alljährlich auf Kirmes, erstmalig 1787 an Zinsen 3 1/4 v.H. zahlen. Nach seinem Tode soll das Geld in gleichen Teilen den 4 Kindern zufallen. Die abstehenden drei bekommen außerdem ein Verzichtsgeld von 7 1/2 Gulden. Von den genannten den Ländereien erhält die Tochter die aufstehende Frucht samt Kaff und Stroh nur zu einem Drittel, während der Rest dem Vater zufällt. Vom Wehnenhoff gebührt dem annehmen den Martin Tillmes nur zwei Drittel des anfallenden Kaffs und Strohs, während 1/3 die Schwester Eneken erhalten soll. Diese muß ihrem Vater 2 Faß ausgelesenes Saatgut erstatten, das er ihr zur Feldbestellung 1737 vorstrecken wird. Schließlich ist die Tochter verpflichtet, dem Vater jährlich 1/2 Sack Äpfel zu liefern. Die von den Höfen zu leistenden Abgaben muß jeder Annehmer selbst tragen. Zeugen: Willem Eggen und Andries Tillen, Schöffen. Ausgefertigt durch de Brun. -Actum Hinsbeck. 1. Zusatz 1788 Februar 28 Hubert Holter bescheinigt, daß ihm von den Eheleuten Martin Wehnen und Elisabeth 1700 Klevische Gulden Abstandsgeld ausgezahlt wurde. -Actum Dünen. 2. Zusatz 1789 Februar 5 Hubert Holter und Maria Tillmes bescheinigen, daß ihnen 1915 Gulden gezahlt wurden.
Abschrift.
Urkunden
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 12:12 MEZ