Die Klägerin erwirkt das Mandat, nachdem Maximilian Heinrich von Velbrück, ihr Vetter, der ihr die Ehe versprochen, darüber Dispens eingeholt und ihr seinen gesamten Besitz doniert hatte, eine andere Frau geheiratet hatte. Sie erhebt Anspruch auf die ihr zugesagten Güter, für die im Jül.-Bergischen gelegenen in Düsseldorf, für das Kindteil der Mutter des Beklagten an der reichsunmittelbaren Herrschaft Wildenburg aber am RKG. In dem Mandat wurde dem Beklagten Maximilian Heinrich aufgegeben, den Anteil an Haus Wildenburg nicht zu verkaufen; Maria von Velbrück, verheiratete von Hatzfeldt, und Adolph Alexander von Hatzfeldt wurde untersagt, dem Maxmilian Heinrich den Anteil oder die daraus jährlich fließenden Zinsen herauszugeben. Anna Isabell von Velbrück und Maria von Hatzfeldt erklärten, dem Mandat Folge leisten zu wollen, sahen aber keinen Anlaß, sich auf das Verfahren einlassen zu müssen. Adolph Alexander von Hatzfeldt bestritt, daß die Mutter des Beklagten noch irgendwelche Ansprüche auf Haus Wildenburg habe, und forderte daher, das Mandat zu kassieren. Die Klägerin erwirkte ein auf den 20. Februar 1703 datiertes erweitertes Mandat zur Festlegung des gesamten Besitzes Velbrücks, da dieser ohne bekannten Wohnsitz und daher anders nicht angreifbar sei. Sie macht einerseits die Donation, andererseits Geschenke von bedeutendem Wert und die von ihr aufgebrachten Kosten für die Dispensation als Forderungen geltend. Der Beklagte wendet Nichtzuständigkeit des RKG ein. Er sei als Kämmerer und jül.-berg. Hofrat oft genug in Düsseldorf, daß dies als sein Wohnsitz angesehen werden könne und er dort verklagt werden müsse. Sponsalia gälten nur, wenn die Ehe auch vollzogen werde. Er habe das Eheversprechen nicht mutwillig gebrochen, sondern aus Gewissensgründen, da ihm Theologen der Universität Köln die Illegitimität einer solchen Ehe zwischen Verwandten 3. Grades dargelegt hätten. Eine Dispens sei noch nicht erteilt, sondern erst unter dem - falschen - Vorwand, im Erzbistum Köln gebe es zu wenig katholische hohe Adlige, die die Ehewilligen sonst heiraten könnten, gesucht worden. Vor einer Entscheidung über den Besitz müsse die Entscheidung des geistlichen Gerichtes abgewartet werden, ob das Eheversprechen in diesem Fall nicht ohnehin illegitim und damit nichtig sei. Er bezweifelt, daß die Ehe standesgemäß gewesen wäre. Mit Urteil vom 28. September 1725 erlegte das RKG den Prokuratoren der Mitbeklagten auf, über die Befolgung der Mandate zu berichten. Hinsichtlich der jährlichen Einnahmen wurden die Mandate aufgehoben. Die geforderte Ausdehnung der Zitation wurde erkannt und dem Prokurator des Beklagten aufgegeben, darauf Litispendenz zu erklären. Am 29. November 1728 wies das RKG ein Gesuch um Restitutio in integrum zurück, hob die auf die Donation und daraus resultierenden Forderungen bezogenen Mandate auf und forderte die Klägerin auf, die auf ihre Auslagen für den Beklagten gerichteten Forderungen binnen Frist nachzuweisen. Zwischen 1731 und 1737 erfolgten keine Handlungen. Das Protokoll schließt mit einem Expeditum-Vermerk vom 11. Februar 1738.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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