Wylhelm Westphaell, Propst zu Meschede, bekundet, Dyderick von Meschede habe vor einiger Zeit mit dem Recht auf Wiederkauf dem Bernd von Meschede, Kanoniker und Scholaster der Kirche zu Münster, und der Styneke einige Güter zu Frielinghausen (Ffrylinchusen) im Kirchspiel Remblinghausen (Remliinchusen) gen. "dey Dren guder" verkauft, ferner auch am Bernd die Güter, gen. "der von Meschede Güter", zu Berghausen (Berchusen) und Immenhausen (Imenhusen) im Kirchspiel Meschede. Da die Güter Lehen der Propstei sind, erteilt der Propst die Zustimmung und gibt auch die Erlaubnis, daß der Scholaster die Güter weiterverkaufen kann, wenn er an sein ausgelegtes Geld kommen will. Die Lehnsherrschaft des Propstes bleibt dabei vorbehalten. Siegelankündigung des Propstes sowie des Scholasters. Datum 1493 Aug. 2 (des nesten dages na Vincula Petri)