Vor geraumer Zeit habe es einen großen Streit gegeben zwischen dem verstorbenen Adolf von Frentz, Herrn zu Kendenich, und den Kuratoren und Vormündern seiner [namentlich nicht genannten] Kinder an der einen und an der anderen Seite Rutger von und Herr zur Horst, kurkölnischer Marschall und Rat, Schwiegersohn und seiner Tochter (Eythumben vnd dochter), nämlich (auch) Bertram von Loe und Margarethe von der Horst, Herr und Frau zu Horst, Palsterkamp und Geist, die Vormundschaft des Herrn von der Horst über ihn, den damals noch unmündigen (jetzt aber auch verstorbenen) Adolf von Frentz betreffend. Es gab deswegen viele Termine (Tagsetzungen); für einen Kompromiss stellte sich der verstorbene Erzbischof von Köln Ernst (folgen dessen Titel) zu Verfügung; die compromissarii konnten aber nicht zum Ende kommen. Endlich hat man sich so verglichen, dass die Frau zur Horst, Palsterkamp und Geist, samt ihren Kindern an Adolf Sigismund von Frentz, Herr zu Kendenich, Erbkämmerer des Erzstifts Köln, kurfürstlich-köln. Rittmeister, der diesen Streit von seinem seligen Vater Adolf geerbt hat und nun seine mündigen Jahre erreicht, von nun an bis Michaelis 1622 [1622 September 29] gegen Quittung 12.000 Kölnische Taler zu zahlen hat: 4.000 Michaelis im laufenden Jahr [1621 September 29], 4.000 Ostern 1622, 4.000 Taler Michaelis 1622 [1622 September 29]. Damit soll der Herr von Kendenich zufrieden sein und keine weiteren Forderungen an die von der Horst und [von Loe] zu Palsterkamp stellen. Die Kaufverträge, die von Rutger von der Horst für Adolf abgeschlossen wurden, soll er nicht bekämpfen (impugniren), sondern sich mit den Gläubigern (Creditoren) vergleichen und sie abfinden. Falls die Witwe des Heinrich Berbenß, die dem Rutger von der Horst bei der Verwaltung geholfen hat, noch etwas einzufordern hätte, soll Adolf Sigismund die Schuld begleichen. Von diesem gütlichen Vergleich ist ausdrücklich ausgenommen der die Salz-Kompanie betreffende Streit zwischen beiden Parteien. Zwei Ausfertigungen; für jede Partei eine, benannt. - Es kündigen eigenhändige Unterschriften und Siegel an für die Frau und Erben zum Palsterkamp: Caspar von Ohr, Herr zum Palsterkamp, Dieterich von der Recke Herr zur Horst [Siegel ursprünglich wohl an (beschriftetem Pergamentstreifen) - Unterschrift fehlt! Auf der Kopie weder sein Siegel noch seine Unterschrift erwähnt], und Wilhelm Westfalen (Westuallen) zu Herbern (Herbran) und Fürstenberg [er könnte das Siegel ganz links gehabt haben; Siegel und Unterschrift fehlen auf dem Original und Hinweis auf beides auf der Kopie], für den Herrn von Kendenich dieser selbst und Wienand (Weinandt) Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Schlendenn, Kopie: Schlendern) und Henrich Waldbott (Walpott) von Bassenheim, Herr zu Königsfeld (Koningsfeldt). Unterschrieben und versiegelt haben auch die noch lebenden Unterhändler des oben genannten Kompromisses: Wilhelm Freseken, Herr zu Höllinghofen (Hullingkhouen), Landdrost in Westfalen, Johann von Gertzen, Herr zu Sinzig (Syntzigh), Obrist der freien Reichsstadt Köln, und Johann Kemp, dr. utr. iur., kurfürstlich-köln. Kanzler. Sechs eigenhändige Unterschriften der beiden Parteien, beginnend beim dritten Siegel von links: Caspar von Ohr, Adolff Sigismundt von Frens zu Kendenich, Winandt Raitz von Frens zu Geleen (zo Hehten (Gehten?)), F.. Wallpott von Bassenheim, Her zu Reifenberg und Kransberg (? Raifigs.. vndt Hernsberg), Wilh[elm] h[er] zu Höllinghauen, Landdrost in Westfalen (?), Johan Von Gertzen, Her zu Sintzig .., dazu Unterschrift und Siegel des Johan Kemp D Canzler Geschehen den Zwantzigsten Januarij, des Tausent sechshundert ein vnd Zwantzigsten Jahrs 1621 Januar 20

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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