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Der Kölner Domdekan und Archidiakon Th. und das gesamte Kölner Domkapitel bescheinigen der Pröpstin, der Dekanin und den beiden Kapiteln (conventui tam canononcis quam canonicabus) von Essen: Es geschieht weder auf Befehl noch Rat des Erzbischofs von Köln, wenn der Herr von Limburg (Lymburg) und sein Sohn die Leute (homines) des Stifts bedrängen. Auch ist der Erzbischof weder der Schuldner der Limburger noch hat er ihnen Geld, das ihm das Stift von seinen Gütern oder Leuten schuldet, übers-chrieben. Da aber der Erzbischof derzeit im Dienst des Kaisers unterwegs ist, ist von ihm und seinen Beamten (officiatis) kein Schreiben zu erhalten. So haben sie denn dem Drosten vom Isenberg (Ysenburg) geschrieben, er möge dem Limburger, seinen Söhnen und ihren Komplizen nicht gestatten, die Klausen und Befestigungen (clausuras et munitiones) der Kölner Kirche zum Schaden der Güter und Leute des Stifts zu betreten oder zu verlass-en, und richten dieses Schreiben an den Herrn von Limb-urg und seinen Sohn. Datum feria quarta post octavas nativitatis beati Iohannis baptiste.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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