Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. April 1680, wonach der Appellant seinen Anspruch auf einen jährlichen Erbzins aus dem Coppen- oder Boetzelaershof im Dorf Appeldorn (Kr. Kleve) für die Propstei Wissel nicht beweisen könne, der Appellat daher von der Zahlung des Erbzinses freizusprechen sei und der Appellant den in den vergangenen 30 Jahren empfangenen Erbzins dem Appellaten erstatten solle. Einrede des Appellaten gegen das RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe. Als Bischofvon Paderborn verzichtet der Appellant auf die Propstei Wissel zugunsten des Ernst Friedrich von der Brüggeney gen. Hasenkamp.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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