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Berufung gegen ein Urteil, daß dem Appellanten die Auslösung eines 1688 auf zwölf Monate ausgestellten Wechsels über 8400 Rtlr. innerhalb von sechs Wochen auferlegte, falls es diesem nicht gelingen würde, zu beweisen, daß sein Bruder Johann Peter Weyerstraß schon diese Schuld beglichen habe. Er wendet vor dem RKG ein, daß die Kommission für das an der Vorinstanz geführte Verfahren nicht rechtmäßig ergangen, ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und der Prozeß in Utrecht anhängig sei. Außerdem erklärt er, daß sein Bruder bei der Ausstellung des Wechsels eine Einlösung durch den Appellanten versprochen hatte, ihm dieser auch von seinem Bruder zugeschickt wurde und er ihm diesen mit dem Vermerk „akzeptiert“ wieder zurückgeschickt habe. Der Appellant verweist darauf, daß ihm der Wechsel nicht von der Gegenpartei präsentiert wurde und sein Bruder der Gegenpartei nach dessen Kassierung einen neuen „General-Wechsel“ ausgestellt habe. Der Appellant erwirkt 1694 und 1695 am RKG ein Mandat gegen die Vorinstanz (vgl. RKG 5998 (W 443/1319)).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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