Hanns Wilhelm Haller vom Hallerstain auf Kalckreuth und Helmstatt verzichtet gegenüber dem Waldamt Sebaldi auf das von dem abgebrannten Gütlein zu Kalkreuth, genannt das Laimengütlein, auf einen Hof daselbst, genannt der Sperckenhof, übertragene Feuerrecht für das erstere Gütlein bis zu einer etwaigen Rückverlegung.