Kaiser Maximilian II. verbietet auf Bitten der Ratsführung der Reichsstadt Schwäbisch Hall deren Bürgern hohen oder niederen Standes die Anrufung des kaiserlichen Kammergerichts gegen stadtgerichtliche oder Ratsentscheide bis zu einem Streitwert von 200 fl und erklärt zugleich alle künftigen in solchen Fällen durch genanntes Gericht in Unkenntnis vorliegenden Privilegs dennoch angenommenen oder verhandelten Appellationen und die darin ergangenen Bescheide von vornherein für nichtig und kraftlos.