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Die Verwaltungsordnung vom 28 pluviöse an VIII (17. Februar 1800), die am 6 prairial an VIII (26. Mai 1800) durch den Regierungskommissar Shee auch in den vier rheinischen Departements eingeführt wurde (vgl. 140.11. l.), sah die Teilung der französischen Republik in Departements und Gemeindebezirke bzw. Arrondissements (arrondissements communaux) vor. In jedem Departement sollten ein Präfekt, ein Präfekturrat und ein Generalrat bestehen (Art. 1,2-7), In jedem Gemeindebezirk bzw. Arrondissement ein Unterpräfekt und ein Bezirks- bzw. Arrondissementsrat (Art. 8 - 11). Der Unterpräfekt übte die Funktionen aus, die bis dahin die Munizipalverwaltungen und die Kantonskommissare wahrgenommen hatten, ausgenommen diejenigen, die speziell dem Arrondissementsrat und den Munizipalräten übertragen wurden. Der Unterpräfekt war oberster Verwaltungsbeamter seines Bezirks und unterstand dem Präfekten, unter dessen Aufsicht er die Maßnahmen durchführte, die dieser für den Bereich seines Departements zu verwirklichen hatte. Er wurde vom Ersten Konsul, später Kaiser, ernannt. Neben ihm stand ein aus elf Mitgliedern bestehender Bezirks- bzw. Arrondissementsrat (conseil d'arrondissement), der jährlich an einem von der Pariser Regierung festgesetzten Termin zu einer nicht länger als 14 Tage dauernden Sitzung zusammentrat. Er legte die direkten Steuern auf die Städte, Flecken und Dörfer des Arrondissements um, erstellte ein begründetes Gutachten auf deren Gesuche um Herabsetzung ihres Steueranteils, hörte die jährliche Rechnung des Unterpräfekten über die Verwendung der für die Ausgaben des Arrondissements bestimmten Zusatzcentimen an und äußerte dem Präfekten gegenüber seine Ansicht über den Zustand und die Bedürfnisse des Arrondissements. Seine Mitglieder wurden ebenfalls vom Ersten Konsul, später Kaiser, auf drei, seit 1802 fünf Jahre ernannt, wobei alle fünf Jahre auf Vorschlag des Arrondissementswahlkollegiums jeweils ein Drittel erneuert wurde. In den Arrondissements, in denen der Hauptort eines Departements lag, sollte es keinen Unterpräfekten geben. Der Beschluß, den der Zweite Konsul in Abwesenheit Napoleons am 24 floreal an VIII (14. Mai 1800) hinsichtlich der Einteilung der vier linksrheinischen Departements in Arrondissements erließ, sah vor, daß diese den Zuständigkeitsbereichen der Zuchtpolizeigerichte entsprechen sollten (vgl. Findbuch 140.11.1). Demzufolge wurde das Roerdepartement in die Bezirke bzw. Arrondissements Aachen, Kleve, Köln und Krefeld eingeteilt. Am 9. August 1800 wurden die Unterpräfekten des Roerdepartements in Aachen in ihr Amt eingeführt. Quellen und Literatur: Recueil des reglemens, Bulletin Nr. 21, S. 16- 19, Nr. 99, S. 16 f. - Daniels, Handbuch Bd. 4, S. 126 f. - Annuaire 1811, S. 125 f. ; 1812, S. 71 f., 1813, S. 131 f. - Handbuch Rhein- und Moseldepartement, 1808 S. 37 f.; 1809 S. 15 f. - Jourdain, Code de la competence, Bd. l, S. 343 - 360. - Bär, Behördenverfassung, S. 47 f. - Käss, Staatsverwaltung, S. 174 - 177. - Mücke, Arrondissement, S. 13 - 38. - Godechot, Institutions, S. 592 - 595. - Ortlepp, Verwaltungsorganisation, S. 143 ff.