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Johann, Markgraf von Brandenburg-Küstrin, vergleicht sich mit den auf dem Landtag zu Soldin versammelten Ständen der Neumark und erlässt eine Appellationsgerichtsordnung ("Statutum Soldinense") für die neumärkischen Territorien (Neumark, Land Sternberg, Fürstentum Crossen, Züllichau, Sommerfeld und Herrschaft Cottbus). Demnach soll die Appellation – wie zu Zeiten Kurfürst Joachims [I.], Markgrafen von Brandenburg – im Fall von Urteilen der Untergerichte beim fürstlichen Hof- oder Kammergericht zu Küstrin, bei Kammergerichtsurteilen beim Landesherrn selbst, nicht aber beim kaiserlichen Reichskammergericht gestattet sein. Bei der Appellation an den Landesherrn soll das Urteil bei einer der fünf Universitäten Frankfurt (Oder), Leipzig, Wittenberg, Ingolstadt oder Heidelberg eingeholt werden und unanfechtbar sein. "gescheen und geben auf deme landtage zum Soldyn, montags nach Mathei apostoli, anno etc. nach Christi [...] geburt funfzehenhundert und der weniger zahl im dreiundfunfzigisten"

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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