Hans von Bubenhofen (Bubenhouen) bekundet, daß er im Streit zwischen Hans von Gemmingen (Gemyngen) zu Guttenberg (Gudenberg) einerseits und Hans Speten von Ehestetten (Esteten) andererseits auf Bitten beider Seiten als Obmann "nach lute eyns anlas" und eines Rechts, das Hans von Gemmingen tragen soll, verhandelt hat. Zu dem ersten "rechtage" sind "uff der burger" Rathaus zu Heidelberg [nur] Hans von Gemmingen und mit ihm Hans von Ehrenberg (Erenberg) und Bechtold von Massenbach d. J. erschienen, [der Beklagte ist ausgeblieben]. Mit dem Verlangen nach einer "rechtlichen vollentziehens urkunde" hat der Aussteller den von Gemmingen vor das Hofgericht und die Räte des Pfalzgrafen verwiesen. Das Ergebnis des Heidelberger Rechtstags wurde dem Kläger durch einen Notar unter Zeugenschaft der anwesenden Bischöfe Reinhard von Worms und Matthias von Speyer (Spier) bestätigt. Das Hofgericht, vor dem beide Seiten erschienen sind, hat den A. ermächtigt, dem von Gemmingen einen vollstreckbaren Titel zu erteilen, was mit gegenwärtiger Urkunde zur Genüge des Rechts geschieht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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