Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung eines Kaufvertrages. Hasenclever hatte Ende Juli 1679, aus England kommend, in Amsterdam ein Geschäft über eine „Parthey linten“ mit einem Londoner Kaufmann gemacht. Der Appellat sagte ihm die Lieferung für Oktober zu, er wollte die Ware vor dem Winter von Rotterdam oder Dorth nach England verschiffen. Als der Preis für „linten“ (?) stieg, lieferte von der Nüll „gegen kaufmans parole“ nicht zum verabredeten Preis. Als Hasenclever die Ware nicht zu den Lieferbedingungen des Appellaten abnehmen wollte, klagte dieser wegen eines Wechsels von 200 Rtlr., den Hasenclever nicht einlöste. Hasenclever stellte darauf eine Gegenrechnung auf. Außer dem entgangenen Gewinn von ca. 800 Rtlr. habe er auch 900 Rtlr. eingebüßt, die der Londoner Kaufmann nun als Schadenersatz zurückgehalten habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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