Kurfürst Philipp von der Pfalz bekennt, dass bei der Verpfändung der Städte, Schlösser und Dörfer Oppenheim, Odernheim, Schwabsburg, [Groß-]Ingelheim, [Klein-]Ingelheim, [Groß-]Winternheim und anderer Dörfer durch König Ruprecht an Pfalzgraf Ludwig III. die Edelleute in den beiden Ingelheims und Winternheim - seien sie Schultheißen, Schöffen, Gerichtsmitglieder oder nicht - nicht zur Pfandschaft gehören und daher nicht huldigen müssen. Dennoch sollen sie von Amts wegen oder durch mannschaftliche Bindung an das Reich während der Verpfändung auch den Pfalzgrafen verbunden sein.