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Ludwig Friedrich Freiherr von Stein zu Reichenstein belehnt das Kloster Allerheiligen mit dem zu dem Bosenstein'schen Fideikommißwald gehörigen sogenannten Kolbenloch zu einem rechten Erblehen, gegen einen Jahreszins von 60 Gulden und eines Laudemiums von 60 Gulden, das beim Tod eines Abtes fällig wird. Das Kloster hatte diesen Wald 1724 (s. GLA Nr. 358) gekauft, der Freiherr Ludwig Friedrich von Stein zu Reichenstein hatte jedoch Rückforderungen geltend gemacht (ius vindicandi et ius revocandi), da dieser Verkauf ohne Vorwissen der Verwandten (Agnaten) erfolgt war und der Wald zu dem Bosensteinischen Fideikommiß gehörte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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