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Nachlass Otto von Sarwey, Minister des Kirchen- und Schulwesens (* 1825, + 1900) (Bestand)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Nachlässe, Verbands- und Familienarchive >> Politische Nachlässe
um 1844-1876
Inhalt und Bewertung
Sarwey, Otto von (24.09.1825 - 01.04.1900), Jurist; ab 1849 Rechtsanwalt in Stuttgart, 1856-1876 Mitglied der württembergischen Kammer der Abgeordneten (Württembergische Landespartei), 1868 Obertribunalrat im Justizministerium, 1870 Mitglied des Geheimen Rats, 1874-1876 Mitglied des Reichstags (Reichspartei), 1883-1890 Mitglied der württembergischen Kammer der Standesherren, 1885-1900 württembergischer Minister für Kirchen- und Schulangelegenheiten
Enthält: Manuskripte von Abhandlungen zu juristischen Themen, Korrespondenz (wenig)
Zur Person und zum Bestand: Ernst Otto Claudius (von) Sarwey wurde am 24. September 1825 in Tübingen als Sohn des damaligen Oberhelfers an der dortigen Stiftskirche, Magister C. G. J. Sarwey, und der Sophie Sarwey geb. Jäger, Tochter des Direktors der Staatsschuldenkasse von Jäger, geboren. Ein Onkel Otto Sarweys war der Obertribunalrat Gottfried August von Sarwey (1796-1857). Die Familie Sarwey war im 16. Jahrhundert aus Savoyen nach Württemberg ausgewandert. Nach dem Abitur studierte Sarwey ebenfalls Rechtswissenschaft und Philosophie in Tübingen. Danach absolvierte er die juristischen Staatsexamen und ließ sich 1849 als Rechtsanwalt in Stuttgart nieder, wo er u. a. Mitglieder des württembergischen Königshauses in vermögensrechtlichen Fragen vertrat. In dieser Zeit betätigte sich Sarwey auch politisch: 1856 bis 1876 war er Mitglied der Kammer der Abgenordneten des Württembergischen Landtags, zunächst für den Wahlkreis Sulz, danach für Crailsheim. Im Landtag gehörte er der Fraktion der "Rechten" an. 1874 bis 1876 vertrat Sarwey den Wahlkreis Göppingen-Gmünd-Schorndorf-Welzheim im Reichstag, wo er sich der Reichspartei anschloß. Außer seiner Tätigkeit als Gemeinderat und Obmann des Bürgerausschusses der Stadt Stuttgart sei noch auf seine Mitgliedschaft in der Kammer der Standesherren des Württembergischen Landtags in den Jahren 1883 bis 1890 hingewiesen (vgl. hierzu Büschel 3). Nach seinem Einstieg in den württembergischen Staatsdienst 1868 wurde Sarwey zunächst zum Obertribunalrat im Justizministerium, 1870 zum Staatsrat und Mitglied des Geheimen Rates ernannt. Am 28. Februar 1885 trat er als Nachfolger von Theodor von Geßler das Amt des Staatsministers des Kirchen- und Schulwesens an, das er bis zu seinem Tode innehatte. Unter den zahlreichen Gesetzen, die in Sarweys Ressort während seiner Amtszeit verabschiedet wurden, seien das Gesetz betreffend die Vertretung der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden und Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden (1887 bzw. 1888), das Gesetz betreffend die Neuregelung der Ortsschulbehörden (1891) und die Maßnahmen zur Verbesserung der Besoldung der Geistlichen und der Lehrer an Volks- und Realschulen (1899) erwähnt. Auch das sog. Religions-Reversaliengesetz vom März 1898 geht im wesentlichen auf Sarwey zurück. Es regelte die Verwaltung der evangelischen Landeskirche für den Fall des Erlöschens der evangelischen Linie des Königshauses und des damit verbundenen Übergangs der Krone auf die katholische Linie des Hauses Württemberg. Seine umfassenden juristischen Kenntnisse stellte er nicht nur als Rechtsanwalt, Abgeordneter und Minister unter Beweis, sondern auch als Verfasser von juristischen Abhandlungen. Von besonderer Bedeutung ist dabei sein Hauptwerk "Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg" (vgl. Büschel 5), das 1883 in zwei Bänden erschien. Daneben schrieb er Kommentare zur Reichskonkursordnung (vgl. Büschel 4) und zur Reichszivilprozeßordnung (1877), Aufsätze "Über die rechtliche Natur der Konkordate", über "Konstitutionalismus und Beamtenstaat" sowie das Werk "Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege", das 1880 erschien. Für seine Verdienste wurde Sarwey unter anderem mit dem Friedrichsorden und dem württembergischen Kronorden ausgezeichnet, der mit dem persönlichen Adelstitel verbunden war. Otto von Sarwey starb am 1. April 1900 in Stuttgart. Aus seiner 1855 mit Franziska Siebold geschlossenen Ehe ging der spätere Oberstabsarzt in württembergischen Diensten und Professor der Gynäkologie in Rostock, Otto Claudius Sarwey (1864-1933), hervor. Der Splitternachlaß Otto von Sarweys wurde im April 1986 von Dr. Kurt Jeserich und seiner Frau Lotte geb. Sarwey, einer Enkelin Otto von Sarweys, dem Hauptstaatsarchiv übergeben. Er umfasst neben Briefen von Theodor von Geßler, Fürst Hermann von Hohenlohe und Hermann Freiherr von Mittnacht, die Manuskripte zum "Staatsrecht des Königreichs Württemberg" und zum Kommentar zur Reichskonkursordnung. Der Bestand wurde im Februar 1997 von Archivoberinspektor Eberhard Merk erschlossen. Er umfasst 5 Büschel in 0,1 laufenden Metern. Stuttgart, im Februar 1997 Eberhard Merk
Literaturhinweise: - Biographisches Jahrbuch Deutscher Nekrolog (BiogrJbDN) 5, S. 42-46 (Karl Elben) - Chronik der Kgl. Haupt- und Residenzstadt Stuttgart 1900, S. 16f. (mit Bild) - Kirchlicher Anzeiger für Württemberg 9 (1900), S. 110f. - Schwäbischer Merkur 1900, Nr. 153, S. 5; 1901, Nr. 151 und Nr. 158, S. 9-10; 1925, Nr. 443, S. 9f - Staatsanzeiger 1900, S. 602 - Südwestdeutsche Schulblätter 17 (1900), S. 109 - Volksschule 60 (1900), S. 263-265
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.